Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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§. 8. 
Die von dem Studium der Theologie dispensirten Lehramtskandidaten haben sich 
am Schlusse des vierjährigen ordentlichen Seminarkurses der betreffenden Dienstprüfung 
wenigstens in deren erstem Theil (vgl. die Prüfungsordnung für die Kandidaten des 
realistischen Lehramtes 8. 4., desgleichen für die des philologischen Lehramts §. 24.) zu 
unterziehen. 
Diejenigen dagegen, welche nach Ablauf des vierten Studienjahrs die erste theologische 
Dienstprüfung erstehen, haben zu Ablegung der betreffenden Lehramtsprüfung, beziehungs- 
weise des ersten Theils derselben spätestens nach Umfluß eines weiteren Jahres, inner- 
halb dessen sie übrigens zu kirchlichen Vikariatsdiensten nicht werden in Anspruch genom- 
men werden, sich zu melden. 
Die Eingaben um Zulassung zu diesen Prüfungen sind, soferne sich die Kandidaten 
noch auf der Landesuniversität befinden, mit den erforderlichen Belegen durch das 
Seminar-Inspektorat bei dem K. Studienrath einzureichen. 
8. 9. 
Das Erstehen einer bloßen Fachlehrerprüfung (Prüfungsordnung für die Kandidaten 
des realistischen Lehramts §. 16.) sowie der Kollaboraturprüfung (Reg. Blatt von 1864, 
S. 128 ff.) gilt nicht als Erfüllung der Verpflichtung cines Seminaristen. 
Diejenigen Lehramtskandidaten, welche keine ordentliche Lehramtsprüfung mit Erfolg 
erstehen, haben die auf sie in ihrer Eigenschaft als Lehramtskandidaten aus Staatsmitteln 
verwendeten Kosten der Staatskasse zu ersetzen. 
Stuttgart, den 30. August 1866. 
Golther. 
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