Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Einziger Artikel. 
Zu Bestreitung der-nach dem-Art. II. des Friedensvertrags vom 13. August 1806 
an die Krone Preußen zu bezahlenden Kriegskosten-Entschädigung von Acht Millionen 
Gulden wird 
a) die Summe von zwei Millionen Gulden vorläufig und mit dem Vorbehalt, bei 
der Berathung des Hauptfinanzetats von 188 7/0 über diese Summe definitiv zu 
verfügen, auf die Mittel der Restverwaltung angewiesen; 
b) für den weiteren Betrag von sechs Millionen Gulden dem Finanz-Ministerium 
ein Kredit ertheilt. 
Dieser Kredit ist durch ein unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmendes 
Staatsaulehen zu realisiren, inzwischen ist der Finanz-Minister ermächtigt, verfügbare 
Mittel der Staatskasse für jenen Zweck vorschußweise zu verwenden. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanz-Ministerium, bezüglich des Staats- 
anlehens durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger 
Mitwirkung Unseres Finanz-Ministeriums, zu vollziehen. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Oktober 1866. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
II. Verfügungen der Departements. 
* Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an den „Verein der 
eovangelischen Bücherstistung“ zu Stuttgart. 
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
20. d. M. dem in Stuttgart bestehenden „Verein der evangelischen Bücherstiftung“ auf
	        
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