Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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laßpreis für die Jahrgänge 1814—1857 durchaus auf 1 fl. 30 kr. für das Exemplar 
herabgesetzt worden ist, so wird solches hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 10. November 1866. 
Neurath. 
8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Umlage des Gebände-Brandschadens für das Kalenderjabr 1867. 
Im Hirblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und 
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 39 auf den Antrag des Verwaltungs- 
raths der Gebäude-Brandversicherungsanstalt die Umlage für das Kalenderjahr 1867 in 
der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden dritter Klasse, welche die Regel und die 
Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen Klassen bildet 
(K. Verordnung vom 14. März 1853, §. 12c.), der Beitrag von 100 fl. Brandver- 
sicherungsanschlag 
vier Kreuzer 
zu betragen hat, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1867 an 
die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen, und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März 1867 an 
den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 18. November 1866. 
Geßler.
	        
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