Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

253 
h) Bekanntmachung, betreffend die zollfreie Zulassung von ausschließlich zur Destillation beftimmter 
Rübenmelasse in Frankreich. 
Nach einer Mittheilung der K. Preußischen Regierung wird, in Gemäßheit einer 
kürzlich erfolgten ausdrücklichen Erklärung des kaiserlich französischen Gouvernements, 
die zollvereinsländische Rübenmelasse, wenn dieselbe ausschließlich zur Destillation be- 
stimmt ist, in Frankreich zollfrei eingelassen. 
Der Unterzeichnete sieht sich, im Hinblick auf die Bekanntmachung vom 14. Juli 
1865, Reg. Blatt S. 157 ff. veranlaßt, Vorstehendes auf diesem Wege zur Kenntniß 
der Betheiligten des Landes zu bringen. 
Stuttgart, den 12. November 1866. 
Renner. 
#e— l— 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.