Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Taxe der (Neceptur-) Arbeiten. 
1) Abkochung. 
Für eine nach Vorschrift der Pharmakopöc auszuführende Abkochung bis ein- 
schließlich 12 Unzen Colatur 
a) für eine viertelstündiigggen 8E41 kr. 
b) „ „ halbstündiien 9 kr. 
c) „ „ dreiviertelstündigen 10 kr. 
2) Aufguß. 
Für einen warmen Aufguß einschließlich der Digestion bis zu einstündiger 
Dauer 
bis einschließlich 18 Unzen Colatrr. 6s kr. 
3) Filtration. 
Für das Filtriren einer Füssigkeit 
bis zu 12 Unzen einschließlich 3 kr. 
für jedes weitere Pffund 2 kr. 
4) Mengung und Mischung. 
Für die Bereitung von Pillen, nämlich die Mengung und Formation der- 
selben mit Einschluß der Bestreuung mit Sem. Lycopod. oder einem Pulver 
von ähnlichem Werth und mit Einschluß der Ausfertigung und Signirung wird 
berechnet 
bis zu 30 Pillen . 6 kr. 
über 30 Pillen bis zu 120 pillen für je wei- 
tere 30 Pillen . . . 2tr. 
über 120 Pillen für je weitere s0 Pillen. . Lkr. 
Taxe der Gefässe: 
Grüne Gläser sammt Kork und Tektur 
bis zu 8 Une 3Bikr. 
über 8 „ „ 12 „ . .. . . . . Blr. 
, 12 „„ 2 . . . . Or.
	        
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