Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Für Gewichtsmengen über 12 Unzen sind starke Gläser entweder von der gewöhn- 
lichen Bouteillenform oder sogenannte Pfundgläser zu verwenden. 
Weiße Gläser bis zu 12 Unzen, wenn sie verlangt werden, werden um die Hälfte 
höher berechnet. 
Wenn bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher Kassen an öffentliche Anstalten 
oder für Epidemien Gläser oder Töpfe gereinigt zurückgegeben werden, so sind von dem 
Betrag der Rechnung abzuziehen: 
für grüne Gläser 
bis zu 8 Unzen.. . . .. 2 kr. 
über 8 „ „12 „ SEEhkr. 
„ 12 „ „ 24 „ 6b6b6b kr. 
für thönerne Töpfe 
bis zu 2 Unzen.. . F’. 
über 2? „8.... . . . . . . Alr. 
„ 8 „ „2444 . . Alr. 
b) Bekanntmachung, betreffend einige Abändcrungen der Tare der thierärztlichen Arzucimittel. 
(Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Taxe der thierärztlichen Arznei- 
mittel wird verfügt: 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten bis 
zur nächstkünftigen Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2) Für alle übrigen Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen der 
Taxe vom 26. August 1848. 
3) Die abgeänderten Preisbestimmungen treten mit dem 1. Januar 1867 in Wirk- 
samkeit. 
Stuttgart den 1. Dezember 1866. 
Fleischhauer.
	        
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