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so wird solches mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß hiedurch die
Verfügung vom 1. Juni 1855, betreffend ein Uebereinkommen zwischen den Staaten
des Zollvereins und dem Königreich Belgien hinsichtlich der Besteuerung der Handels-
reisenden (Reg. Blatt S. 158) und die Verfügung vom 1. August 1865, betreffend die
Ausführung der Vereinbarung mit Frankreich wegen gegenseitiger Befreiung der Hand-
lungsreisenden von der Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 168) in dem betreffenden Punkte
abgeändert werden.
Stuttgart den 4. December 1866.
Varnbüler. Geßler. Renner.
B) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden im Königreich Preußen.
Nach einer Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Ministeriums sollen vom
1. Januar 1867 ab in dem ganzen Umfange der Preußischen Monarchie die Handels-
reisenden aus den übrigen Zollvereinsstaaten abgabenfrei auch dann zugelassen werden,
wenn dieselben für mehrere Geschäftshäuser Aufträge besorgen wollen. Die nach der
Verfügung vom 26. Febrnar 1864, betreffend den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden,
auszustellenden Gewerbelegitimationskarten für derartige Handelsreisende (Ziffer 5 Lit. o.
Reg. Bl. S. 36) haben daher fernerhin auch im Königreich Preußen Giltigkeit, und es
wird somit der zweite Absatz jener Ziffer 5 überhaupt gegenstandslos, da die im König-
reich Sachsen deßfalls bestandene Beschränkung schon zufolge der Verfügung vom
18. Juli 1864 (Reg. Bl. S. 118) aufgehoben worden ist.
Die Bezirksämter haben sich hienach bei Ausstellung der gedachten Legitimations-
karten zu achten. —
Stuttgart den 8. December 1866.
Geßler. Renner.