Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

29 
Auf den Grund der gemachten Erhebungen wird das ganze Grundstück des Gebhard 
Gierer als Theil des bayerischen Gebiets anerkannt, wornach die württembergische 
Parzelle 156 /8 Morgen 6,8 Ruthen aus der Markung Muttelsee ganz ausfällt. 
8. 2. 
Oberamt Wangen, Markung Neu-Ravensburg. 
Bezirksamt Lindau, Gemeinde Weissensberg. 
Bei dem Grenzpfahl Nr. 88—91 ist ein ohngefähr 2½ Morgen (württemb.) im 
Meß haltender Waldstreisen, Markung Neu-Ravensburg, weder in der württembergischen, 
noch in der bayerischen Karte aufgenommen. 
Auf den Grund der gemachten Erhebungen wird der Waldstreifen dem württem- 
bergischen Gebiete angehörend anerkannt. 
§. 3. 
Württembergische Markung Eglofs, O. A. Wangen. 
Bayerische Markung Gestratz, Bezirksamts Lindau. 
Zwischen den Grenzpfählen 147, 148 wird die bestehende Landesgrenze nicht nach 
dem alten, viele Krümmungen machenden Fahrweg, sondern in gerader Linie vom 
Pfahl 147 auf 148 und von da auf die Untermarke von 148 anerkannt. 
8. 4. 
Württembergische Gemeinde Friesenhofen, O. A. Leutkirch. 
Bayerische Gemeinde Kreuzthal, Bezirksamts Kempten. 
Zwischen den Grenzpfählen 211—.12 bildet die Mitte des Eschachflusses die 
Landesgrenze. 
8. 5. 
Württembergische Gemeinde Langenau, O. A. Ulm. 
Bayerische Markung Unterelchingen, Bezirksamts Neu-Ulm. 
Die zwischen den Grenzpfählen 150—153 zu der württembergischen Markung 
Langenau gehörend ausgenommene Parzelle 7823 ½ Morgen 46,3 Ruthen württem- 
bergisches Maß, im Eigenthum des Gemeindevorstehers Zahn von Unterelchingen 
befindlich, wird als dem bayerischen Gebiet angehörend anerkannt, und fällt der 
Markung Langenau und dem württembergischen Gebiet aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.