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8. 6.
Württembergische Gemeindemarkung Hohen-Memmingen, O. A. Heidenheim.
Bayerische Markung Landshausen, Bezirksamts Dillingen.
Der mit den Grenzpfählen 517—525 gegen Landshausen abgesteinte Weideplatz,
welcher in der württembergischen Karte die Parzellen-Nummer 2026 8- trägt, wird ganz
als Bestandtheil der Markung Hohen-Menningen und des württembergischen
Staatsgebiets anerkannt, und fallt die Fläche zwischen Pfahl 523 und 524, 33 Deci-
malen bayerisches oder ½ Morgen 38,3 Ruthen württembergisches Maß, welche der
Gemeinde-Markung Landshausen zugemessen war, dieser und dem bayerischen Ge-
biete aus.
§. 7.
Württembergische Markung Eglingen, O. A. Neresheim.
Bayerische Markung Reistingen, Bezirksamts Dillingen.
Bei dem Grenzpfahl 871 werden von der württembergischen Parzelle 2654, Eigen-
thum des Fürsten von Taxis, welche nach der württembergischen Karte ganz auf würt-
tembergischem Gebiete liegen soll, 12 Dezimalen bayerisches oder ½ Morgen württem-
bergisches Maß, das Dreieck zwischen dem Grenzpfahl 871 und dem nächsten Grenzsteine
als Bestandtheil des bayerischen Gebiets anerkannt.
8. 8.
Württembergische Markung Kösingen, O. A. Neresheim.
Bayerische Gemeinde-Markung Forheim, Bezirksamts Nördlingen.
Die zwischen den Grenzfählen 138 und 139 liegende Fläche von 660 Q. Fuß zwi-
schen dem bayerischen Staatswald Schönau und dem Acker des Wirths Frey von Kö-
singen, deren Eigenthumsverhältnisse zwischen dem bayerischen Staats-Aerar und dem
Wirth Frey bestritten sind, wird als Bestandtheil der württembergischen Markung
Kösingen, Parz. Nr. 156 und des württenbergischen Gebiets anerkannt.
8. 9.
Württembergische Markung Kösingen, O. A. Neresheim.
Bayerische Markung Forheim, Bezirksamts Nördlingen.
Zwischen den Grenzpfählen 150 auf 151 wird die Landesgrenze nach der württem-
bergischen Karte und die im Streit befindliche Waldfläche von 8 Morgen 26,0 Ruthen