Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Bütthardt eingezeichnete Grundstück von 1 Tagwerk auf den Grund der stattgefundenen 
Erhebungen als ein Bestandtheil der Markung Bernsfelden, wo es die Parzelle 695, 
1 Morgen 41,7 Ruthen bildet und als Bestandtheil des württembergischen Gebiets 
anerkannt. 
S. 27. 
Württembergische Markung Rittershof, O. A. Mergentheim. 
Bayerische Markung Oesfeld, Bezirksamt Ochsenfurt. 
Zwischen den festgesetzten Landesgrenzmarken 231—242 ist die Landesgrenze auf 
den Grund der besonderen Verhandlung vom 29. Mai 1848 und der aufgenommenen 
Planskizze in der Weise festgestellt worden, daß die bisher streitige Landesgrenze der 
in dem württembergischen Plan mit einem rothen Farbenstreifen bezeichneten 
Linie von Nr. 1 A. nach B. Nr. 2 C. L.E. F. Nr. 3 G. H. I. Nr. 4 folgt, während 
in dem bayerischen Plan dieselbe Grenzlinie durch einen Carminstreifen be- 
zeichnet ist. « 
§.28. 
Württembergische Markung Rittershof, O. A. Mergentheim. 
Bayerische Markung Oesfeld, Bezirksamts Ochsenfurt. 
Der zwischen den Landesgrenzmarken 241 auf 242 südlich von den sogenannten 
Ketterichäckern Markung Oesfeld hinziehende Weg, welcher in den Oberbalbacherweg 
einmündet, wird als Bestandtheil der Markung Rittershof und des württembergi- 
schen Gebiets anerkannt. 
8. 29. 
Die Fläche, welche den Namen „Bowieser Schaftrieb“ führt, wird als Bestand- 
theil der Gemeinde-Markung Oesfeld und des bayerischen Gebiets anerkannt, unter 
der von der Gemeinde Oesfeld ausdrücklich zugestandenen Voraussetzung, daß der 
fragliche Schaftrieb der Gemeinde Bowiesen, wie sie ihn bisher geübt hat, auch ferner- 
hin ungeschmälert belassen, und daß der Schaftrieb überdieß zur Verbindung zwischen 
Bowiesen und dem württembergischen Gebiet als Fahrweg zu jeder Zeit und für alle 
Zeiten unweigerlich benützt werden dürfe. 
Die beiderseitigen Commissaire haben sich in Beziehung auf vorstehende Streitpunkte 
noch weiter über folgende allgemeine Bestimmungen geeinigt:
	        
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