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8. 1.
Die Bildungslaufbahn der Schulamtszöglinge in den öffentlichen Seminarien be-
ginnt nach Vollendung eines zweijährigen Vorbereitungs-Cursus und erstreckt sich statt
seitheriger zwei Jahre künftig auf drei Jahre.
Ebenso hat die Bildungslaufbahn in den Privat-Seminarien und, in vorkommen-
den Fällen, auch bei einzelnen Lehrern künftig im Ganzen fünf Jahre zu umfassen.
8. 2.
Diese Verlängerung soll nicht sowohl zu einer extensiven Vermehrung des Wissens-
stoffs, als vielmehr zu einer intensiven Vertiefung und Verarbeitung desselben, zu Er-
zielung größerer Klarheit, Sicherheit und Festigkeit in den allgemeinen und den beson-
deren Berufskenntnissen, zur Vervollkommnung in den technischen Fächern, namentlich
in Musik und Zeichnen, besonders aber dazu benützt werden, um eine gründlichere prak-
tische Einführung in das Schulhalten zu ermöglichen.
§. 3.
Mit jedem öffentlichen und —. so weit möglich — mit jedem Privat-Schullehrer-
Seminar wird eine Uebungsschule in Verbindung gesetzt, in welcher die Seminar-
zöglinge im letzten Jahre unter Aufsicht und Leitung eines hiefür bestellten Lehrers im
selbstthätigen Unterrichten sich üben.
S. 4.
In jedes der öffentlichen Schullehrer-Seminarien findet eine jährliche Aufnahme
und zwar der Regel nach von je 25 Zöglingen statt, vorbehältlich der zunächst noch dies-
falls zu erlassenden besonderen Uebergangs-Bestimmungen.
8. 5.
Der Genuß der Stipendien der Seminaristen erstreckt sich auf drei Jahre.
Im übrigen bleiben die bestehenden Grundsätze bezüglich des Genusses und des
Betrags der Stipendien, sowie bezüglich der Pflicht zum. Ersatze derselben unverändert.
8. 6.
Die Verpflichtung der Zöglinge zu Vollendung eines dreijährigen Cursus tritt erst-
mals für diejenigen ein, welche im Frühjahr 1866 in die öffentlichen Schullehrer=
Seminarien aufgenommen werden.
Mit demselben Zeitpunkt beginnt auch die entsprechende Verpflichtung zu einem
verlängerten Curs für die Zöglinge in Privat-Seminarien und bei einzelnen Lehrern.