Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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des Präparandenlehrers selbst Aufnahme finden können, in anderen achtbaren und wohl- 
geeigneten Familien untergebracht werden. 
8. 13. 
Von dem Bezirksschulaufseher ist halbjährlich, erforderlichenfalls unter Beiziehung 
gecigneter technischer Hilfe, eine gründliche Prüfung in sämmtlichen Gegenständen des 
Unterrichts vorzunehmen und das Ergebniß der Oberschulbehörde zu berichten, welche 
hierauf die etwa erforderlichen Anordnungen treffen wird. 
8. 14. 
An Orten, in welchen sich Schullehrer= Seminarien befinden, kommen die unter 
§. 12 und §. 13 den Orts= beziehungsweise Bezirksschulaufsehern zugewiesenen Ver- 
pflichtungen den betreffenden Seminarvorständen zu. 
8. 15. 
Die Visitation der Präparanden-Anstalten insbesondere der größeren derselben durch 
einen eigenen Commissär bleibt der Oberschulbehörde vorbehalten. 
§. 16. 6 
Die Oberschulbehörden werden beauftragt, für die genaue Vollziehung vorstehender 
Anordnungen Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 15. Febrnar 1866. 
Golther. 
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Gerruckt de# G. Hasselbrink.
	        
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