4
und 31. December 1853 auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthal-
tenen Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen in Kraft.
Art. 2.
Die Verabredungen, welche in den unter den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Ver-
trägen vom 28. Juni 1864 über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins, sowie
über den Verkehr mit Tabak und Wein, vom 11. Juli 1864, über den Beitritt von
Hannover und Oldenburg zu den obengedachten Verträgen, und vom 12. Oktober 186.
über den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums Hessen und Nassau's
zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864, endlich in dem
Vertrage über die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins vom 16. Mai 1865 enthalten
find, sollen, auch soweit sich dies nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Ab-
reden ableitet, und soweit sie auf das Verhältniß des Großherzogthums Luxemburg zu
Preußen und den übrigen Zollvereinsstaaten anwendbar sind, für das Großherzogthum
Luxemburg maßgebend sein.
Möchten in Folge des Vorbehalts unter Nro. 6 des Schlußprotokolls vom 12. Okte-
ber 1864, soweit er durch den Vertrag vom 16. Mai 1865 nicht bereits seine Erledigung
gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände unter den Zollvereinsstaaten
weitere für alle Staaten gleichmäßig geltende Verabredungen getroffen werden, so wird
denselben auch von Seiten des Großherzogthums Luxemburg zugestimmt werden.
Art. 3.
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungen und
nähere Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb
besondere Verabredungen getroffen worden.
Art. 4.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe ge-
kündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als
verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es sollen
die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spötestens aber bis zum
Schlusse des Jahres 1865 zu Berlin ausgewechselt werden.