Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

257
Vorhandene  Abtrittgruben  sind,  so  lange  die  Epidemie  noch  nicht  am  Orte  ausgebrochen

  ist,  zu  entleeren,  während  der  Herrschaft  der  Epidemie  dagegen  ist  die  Räumung,
wenn  thunlich,  zu  unterlassen.

Muß  aber  wegen  Gefahr  des  Ueberlaufens,  welch'  letzteres  auf  alle  Fälle  absolut
zu  vermeiden  ist,  eine  Räumung  stattfinden,  so  soll  der  Inhalt  der  Abtritte  auf  Felder
gebracht  werden,  welche  in  beträchtlicher  Entfernung  von  Wohngebäuden  und  namentlich
nicht  in  der  Nähe  von  Brunnen,  Brunnenstuben  oder  Brunnenleitungen  liegen.

Die  Fäkalmassen  werden  dort  in  eine  Grube  von  höchstens  0,5  m  Tiefe  und  möglichst
großer  Grundfläche  gebracht  und  mit  Erde  bedeckt.

Unter  keinen  Umständen  ist  es  zu  dulden,  daß  Fäkalmassen  in  Bäche,  Flüsse  oder
stehende  Wasser  oder  auf  Düngerstätten  geworfen  werden.

Für  ein  reines  Trink=  und  Gebrauchswasser  ist  bei  Zeiten  Sorge  zu  tragen;  als
solches  ist  an  Choleraorten  das  Wasser  aus  Kesselbrunnen  (Schacht-,  Pump-,  Zieh=  und
Schöpf-Brunnen)  von  gewöhnlicher  Bauart,  welche  gegen  Verunreinigung  von  oben  her
nicht  genügend  geschützt  sind,  nicht  anzusehen,  und  nicht  zu  benützen,  wenn  vorwurfsfreies
  Leitungswasser  zur  Verfügung  steht.  Zu  empfehlen  sind  eiserne  Röhrenbrunnen,
welche  direkt  in  den  Erdboden  und  in  nicht  zu  geringe  Tiefe  getrieben  sind  (Abessinische
Brunnen).  Wasserwerke  sind  einer  beständigen  Aufsicht  zu  unterwerfen.  Brunnen,  welche
nach  Lage  oder  Bauart  einer  gesundheitsgefährlichen  Verunreinigung  ausgesetzt  sind,  sind
zu  schließen.

Jede  Verunreinigung  der  Stellen,  von  welchen  Wasser  zum  Trink=  oder  Hausgebrauch
  entnommen  wird,  und  ihrer  nächsten  Umgebung,  namentlich  durch  die  Abfälle
der  menschlichen  Haushaltungen  ist  zu  verbieten.  Insbesondere  ist  das  Spülen  von
Gefässen  und  Wäsche,  welche  mit  Cholerakranken  in  Berührung  gekommen  sind,  an  den
Wasserentnahmestellen  oder  in  deren  Nähe  strengstens  zu  untersagen.  Endlich  ist  auch
für  Reinlichkeit  der  Wohngelasse  selbst  sowie  der  Kleidung,  für  warme  Bekleidung  und
gesunde  Kost,  sowie  für  das  nöthige  Brennholz  minder  Bemittelter  Sorge  zu  tragen.

Die  gesundheitspolizeiliche  Beanfsichtigung  des  Verkehrs  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln
  ist  besonders  sorgfältig  zu  handhaben.  In  Ausnahmefällen  kann  es  nöthig
werden,  Verkaufsräume  zu  schließen  oder  Vorräthe  zu  vernichten.