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Vorhandene Abtrittgruben sind, so lange die Epidemie noch nicht am Orte ausgebrochen
ist, zu entleeren, während der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räumung,
wenn thunlich, zu unterlassen.
Muß aber wegen Gefahr des Ueberlaufens, welch' letzteres auf alle Fälle absolut
zu vermeiden ist, eine Räumung stattfinden, so soll der Inhalt der Abtritte auf Felder
gebracht werden, welche in beträchtlicher Entfernung von Wohngebäuden und namentlich
nicht in der Nähe von Brunnen, Brunnenstuben oder Brunnenleitungen liegen.
Die Fäkalmassen werden dort in eine Grube von höchstens 0,5 m Tiefe und möglichst
großer Grundfläche gebracht und mit Erde bedeckt.
Unter keinen Umständen ist es zu dulden, daß Fäkalmassen in Bäche, Flüsse oder
stehende Wasser oder auf Düngerstätten geworfen werden.
Für ein reines Trink= und Gebrauchswasser ist bei Zeiten Sorge zu tragen; als
solches ist an Choleraorten das Wasser aus Kesselbrunnen (Schacht-, Pump-, Zieh= und
Schöpf-Brunnen) von gewöhnlicher Bauart, welche gegen Verunreinigung von oben her
nicht genügend geschützt sind, nicht anzusehen, und nicht zu benützen, wenn vorwurfsfreies
Leitungswasser zur Verfügung steht. Zu empfehlen sind eiserne Röhrenbrunnen,
welche direkt in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe getrieben sind (Abessinische
Brunnen). Wasserwerke sind einer beständigen Aufsicht zu unterwerfen. Brunnen, welche
nach Lage oder Bauart einer gesundheitsgefährlichen Verunreinigung ausgesetzt sind, sind
zu schließen.
Jede Verunreinigung der Stellen, von welchen Wasser zum Trink= oder Hausgebrauch
entnommen wird, und ihrer nächsten Umgebung, namentlich durch die Abfälle
der menschlichen Haushaltungen ist zu verbieten. Insbesondere ist das Spülen von
Gefässen und Wäsche, welche mit Cholerakranken in Berührung gekommen sind, an den
Wasserentnahmestellen oder in deren Nähe strengstens zu untersagen. Endlich ist auch
für Reinlichkeit der Wohngelasse selbst sowie der Kleidung, für warme Bekleidung und
gesunde Kost, sowie für das nöthige Brennholz minder Bemittelter Sorge zu tragen.
Die gesundheitspolizeiliche Beanfsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln
ist besonders sorgfältig zu handhaben. In Ausnahmefällen kann es nöthig
werden, Verkaufsräume zu schließen oder Vorräthe zu vernichten.