Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Landes- oder einer ausländischen Universität studirt haben, Zengnisse über die 
Dauer ihrer Studienlaufbahn, über die besuchten Vorlesungen und über ihre 
sittliche und disciplinarische Aufführung beizubringen; 
b) diejenigen aber, welche weder eine Univerfität noch eine Forstlehranstalt be- 
sucht haben, die Art und Weise ihrer wissenschaftlichen Ausbildung einzugeben 
und Zeugnisse über ihre Aufführung während dieser Laufbahn beizulegen. 
Die Eingaben derjenigen Candidaten, welche sich zur Zeit der Meldung auf der 
Landes-Universität oder der inländischen Forstlehranstalt befinden, sind bei dem Rektorat- 
amt oder der Direktion einzureichen und durch diese Stellen mit einem Verzeichnisse der 
von jedem Candidaten besuchten Vorlesungen und der in denselben in Hinsicht auf Fleiß 
und Kenntnisse erworbenen Prädikate an das Finanz-Ministerium einzusenden. 
Die Meldungen derjenigen Candidaten, welche nicht von einer öffentlichen vater- 
ländischen Lehranstalt aus die Zulassung zur Prüfung nachsuchen, sind, wenn der Can- 
didat bei einem Forstbeamten sich befindet, dem betreffenden Forstamte, außerdem aber 
dem Oberamte des gesetzlichen Wohnorts zu übergeben; die Forstämter oder Oberämter 
haben die Gesuche sodann mit einer Aeußerung über das, was ihnen von der Auffüh- 
rung der Candidaten bekannt ist, dem Finanz-Ministerium vorzulegen. 
S. 7. 
Die bei der ersten Prüfung für befähigt erkannten, als Forstreferendäre II. Classe 
zu bestellenden Candidaten haben Behufs ihrer praktischen Ausbildung ein Jahr lang 
theils bei einem Revieramte, theils bei einem Forstamte und theils bei der Forstdirektion 
Probedienste zu leisten. 
Bei der Zutheilung zu den einzelnen Revier= und Forstämtern wird auf die 
Wünsche der Candidaten nach Thunlichkeit Rücksicht genommen werden. 
8. 8. 
Die zugetheilten Forstreferendäre zweiter Classe werden bei dem Antritt des Dienst- 
probejahres in eidliche Pflichten genommen und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistun- 
gen amtlichen Glauben. 
Sie sollen bei den Revierämtern hauptsächlich durch Verwendung als technische 
Wirthschaftsgehilfen, zeitweilig auch durch Unterstützung des Forstschutzpersonals, und 
bei den Forstämtern durch Behandlung minder wichtiger Gegenstände, je unter Leitung 
und Verantwortlichkeit der betreffenden Beamten, mit der Dienstführung sich praktisch
	        
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