Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Dieser Eintritt geschieht nach Abzug des freiwilligen Zugangs durch die Aushebung, 
welche in Friedenszeiten jährlich einmal stattfindet. 
Bei Bestimmung der Zahl der so auszuhebenden Rekruten wird zunächst der regel- 
mäßige Abgang zum Maßstabe genommen, außerdem wird aber auch der bei der Aus- 
hebung selbst entstehende Ausfall und der zufällige Abgang in den Regimentern derartig 
berücksichtigt, daß dieser Betrag zu obiger Zahl hinzuzurechnen ist. 
Art. 17. 
Bestimmung des Eintritts in das aktive Heer durch das Loos. 
Uebersteigt die Zahl der vorhandenen Tanglichen den zur Ergänzung des Heeres 
nothwendigen Bedarf, so entscheidet das von ihnen gezogene Loos über den Eintritt in 
das aktive Heer (Art. 39 ff.). 
Art. 18. 
Bildung einer Ersatzreserve. 
Aus denjenigen Pflichtigen, welche, ohne bleibend dienstuntauglich zu sein, in Frie- 
denszeiten von der Dienstleistung entbunden sind, wird eine Ersatzreserve gebildet. 
Dahin gehören: 
1) die bei der Aushebung ihrer Altersklasse freigeloosten Tauglichen und zeitlich 
Untauglichen (Art. 4. 17. 74); 
2) die wegen mangelhafter Korperbeschaffenheit wweinal oder wegen Familienverhält- 
nisse dreimal Zurückgestellten (Art. 45 und 65); 
3) die ohne ihr Verschulden bei der Aushebung übergangenen Kriegsdienstpflichtigen, 
welche nicht mehr in das aktive Heer einzureihen sind (Art. 61); 
4) im kriegsdienstpflichtigen Alter stehende eingewanderte Ausländer, die an der 
Aushebung nicht mehr Theil zu nehmen haben (Art. 30). 
Die Ersatzreservisten werden unter einer durch Verordnung näher zu bestimmenden 
Controle gehalten, bleiben aber in ihren bürgerlichen Verhältnissen unbeschränkt bis zu 
dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Dienstleistung aufgerufen werden. 
Art. 19. 
Bestimmung und Aufruf der Ersatzreserve. 
Die Ersatzreservisten sind bestimmt, in Kriegszeiten oder in Fällen außerordent-
	        
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