Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Lebensjahr  zurücklegt,  verschieben.  Das  Kriegsministerium  bestimmt  die  Zeit  für  diesen
Eintritt  in  dem  betreffenden  Jahr.

Aus  besonders  dringenden  Gründen  kann  von  dem  Oberrekrutirungsrath  ein  weiterer
Aufschub  bis  zum  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betreffende  sein  sechsundzwanzigstes
  Lebensjahr  vollendet,  bewilligt  werden.

Der  Freiwillige,  welcher  nach  Ablauf  des  gesetzlichen  oder  besonders  bewilligten
Aufschubs  den  Dienst  nicht  zu  der  von  dem  Kriegsministerium  bestimmten  Zeit  antritt,
wird  nach  vorgängigem  Erkenntniß  des  Oberrekrutirungsraths  zum  dreijährigen  Dienst
im  aktiven  Heere  herangezogen.

Während  des  Aufschubs  des  Dienstantritts  werden  die  Einjährigen  Freiwilligen
unter  einer  im  Verordnungswege  zu  bestimmenden  Controle  gehalten;  auch  haben  dieselben,
  wenn  ihr  Dienstantritt  nicht  schon  vor  der  Aushebung  ihrer  Geburtsaltersklasse
erfolgt  ist,  sich  zugleich  mit  der  letzteren  bei  der  Musterung  zu  stellen.

Art.  30.
Folgen  des  Verzichts  auf  die  erhaltene  Ermächtigung.

Wer  die  Berechtigung  zum  Einjährigen  Dienst  wieder  aufgeben  will,  hat  hievon
dem  Oberrekrutirungsrath  Anzeige  zu  machen  und  wird,  falls  die  Aushebung  seiner
Geburtsaltersklasse  schon  vorüber,  sofort  mit  der  gesetzlichen  Dienstzeit  von  drei  Jahren
in  das  aktive  Heer  eingestellt.

Ein  Gesuch  um  Wiederverleihung  der  einmal  ausgegebenen  Berechtigung  ist  unzulässig.


Art.  31.
Prüfung  und  Dienstverhältniß  nach  abgeleistetem  Einjährigem  Dienst.

Am  Schlusse  ihres  Dienstjahres  haben  die  Einjährigdienenden  eine  militärische
Dienstprüfung  zu  erstehen,  welche  über  ihre  Befähigung  entscheidet,  als  Offizier  oder
Unteroffizier  bei  einer  Aufstellung  der  Kriegsreserve  oder  der  Landwehr  verwendet  zu
werden.  Eine  ähnliche  Prüfung  entscheidet  über  die  Befähigung  der  Einjährigdienenden
  ärztlichen  Kandidaken  zu  ihrer  späteren  Verwendung  als  Militärärzte  beziehungsweise
  Thierärzte.

Nach  Vollendung  der  Einjährigen  Dienstzeit  treten  sie  auf  so  lange  in  die  Kriegs-