Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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gezogen oder ausgewandert ist, desgleichen bei Außerehelichen, entscheidet der Wohnsitz 
der Mutter. 
Militärpflichtige, auf welche keine der voranstehenden Bestimmungen paßt (z. B. ohne 
ihre Eltern Eingewanderte, Findelkinder u. s. w.), sind in derjenigen Gemeinde aufzu- 
zeichnen, der fie selbst mit Heimathrecht angehören. 
Art. 38. 
Repartition der auszuhebenden Mannschaft auf die Bezirke. 
Die Vertheilung der Rekrutenquoten auf die Aushebungsbezirke geschieht im Ver- 
hältniß zur Gesammtzahl der aufgerufenen Altersklasse. 
Die zu stellende Rekrutenzahl heißt das Bezirkskontingent. 
Art. 39. 
Berufung der Einzelnen durch das Loos. 
Zwischen den Militärpflichtigen eines Bezirks entscheidet das Loos über die Ord- 
nung und die Reihenfolge zum Eintritt in den Dienst. 
Bweites Kapitel. 
Von den Behörden, welche bei der Aushebung thätig sind. 
Art. 40. 
Vorbereitungsbehörden. 
Mit den Vorbereitungsgeschäften, insbesondere mit Entwerfung und Berichtigung 
der Rekrutirungslisten sind die Ortsbehörden, beziehungsweise die Oberämter beauftragt. 
Den Ortsgeistlichen und anderen mit Führung der betreffenden Bücher beauftrag- 
ten Beamten liegt ob, die erforderlichen Notizen für die Anfertigung der Listen aus den 
Civilstandsbüchern zu erheben und der Ortsbehörde zu übergeben. 
Art. 41. 
Musterungskommission. 
Zur Untersuchung der Diensttauglichkeit der Militärpflichtigen tritt in jedem Be- 
zirk die Musterungskommission zusammen. 
Sie wird gebildet aus dem Oberamtmann des Bezirks und dem Oberamtsarzte 
eines andern Bezirks, sodann einem vom Kriegsministerium abzuordnenden Offiier, 
einem Militärarzte und dem Amstversammlungsaktuar als Protokollführer. 
 
	        
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