Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

110 
Zu der technischen Untersuchung wird den Aerzten ein von dem Oberamtmann zu 
ernennender und zu verpflichtender besonderer Schriftführer beigegeben. 
Der Oberamtmann hat den Vorsitz und die Geschäftsleitung. Wenn in Kriegs- 
zeiten die Absendung des einen oder des andern der beiden militärischen Mitglieder nicht 
sollte geschehen können, so wird statt des Militärarztes ein Civilarzt und statt des Offi= 
ziers ein Civilbeamter abgeordnet. 
Art. 42. 
Ziehungsbehörde. 
Die Ziehung des Looses erfolgt unter Leitung des Oberamtmanns in Gegenwart 
der ihm als Urkundspersonen zur Seite stehenden Ortsvorsteher der betheiligten Ge- 
meinden des Bezirks. 
Art. 43. 
Bezirksrekrutirungsrath. 
Der Bezirksrekrutirungsrath, welcher über die bei der Aushebung geltend gemach- 
ten Ansprüche, soweit sie nicht für die Musterung geeignet sind, zu erkennen, beziehungs- 
weise an den Oberrekrutirungsrath zu berichten und die Bildung des Bezirkskontingents 
(Art. 72 ff.) vorzunehmen hat, besteht unter dem Vorsitz des Oberamtmanns aus vier 
Angehörigen des Bezirks, welche vor jeder Aushebung für die Dauer des laufenden 
Jahres von der Amtsversammlung neu gewählt und besonders verpflichtet werden. 
Aktuar des Bezirksrekrutirungsraths ist der Amtsversammlungsaktuar, welcher auch 
bei den Verhandlungen der Ziehungsbehörde das Protokoll zu führen hat. 
  
Art. 44. 
Oberrekrutirungsrath. 
Die oberste Leitung aller Geschäfte geht von dem Ministerium des Innern und 
des Kriegswesens aus und wird in deren Namen und unter deren Befehlen durch einen 
aus Delegirten dieser Ministerien zusammengesetzten Oberrekrutirungsrath besorgt. 
Derselbe hat die auf das Aushebungswesen bezüglichen Geschäfte in allen Theilen 
zu prüfen und zu beaufsichtigen, die gegen die Verfügungen der Oberämter und die 
Entscheidungen der Bezirksrekrutirungsräthe angebrachten Beschwerden, sowie überhaupt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.