110
Zu der technischen Untersuchung wird den Aerzten ein von dem Oberamtmann zu
ernennender und zu verpflichtender besonderer Schriftführer beigegeben.
Der Oberamtmann hat den Vorsitz und die Geschäftsleitung. Wenn in Kriegs-
zeiten die Absendung des einen oder des andern der beiden militärischen Mitglieder nicht
sollte geschehen können, so wird statt des Militärarztes ein Civilarzt und statt des Offi=
ziers ein Civilbeamter abgeordnet.
Art. 42.
Ziehungsbehörde.
Die Ziehung des Looses erfolgt unter Leitung des Oberamtmanns in Gegenwart
der ihm als Urkundspersonen zur Seite stehenden Ortsvorsteher der betheiligten Ge-
meinden des Bezirks.
Art. 43.
Bezirksrekrutirungsrath.
Der Bezirksrekrutirungsrath, welcher über die bei der Aushebung geltend gemach-
ten Ansprüche, soweit sie nicht für die Musterung geeignet sind, zu erkennen, beziehungs-
weise an den Oberrekrutirungsrath zu berichten und die Bildung des Bezirkskontingents
(Art. 72 ff.) vorzunehmen hat, besteht unter dem Vorsitz des Oberamtmanns aus vier
Angehörigen des Bezirks, welche vor jeder Aushebung für die Dauer des laufenden
Jahres von der Amtsversammlung neu gewählt und besonders verpflichtet werden.
Aktuar des Bezirksrekrutirungsraths ist der Amtsversammlungsaktuar, welcher auch
bei den Verhandlungen der Ziehungsbehörde das Protokoll zu führen hat.
Art. 44.
Oberrekrutirungsrath.
Die oberste Leitung aller Geschäfte geht von dem Ministerium des Innern und
des Kriegswesens aus und wird in deren Namen und unter deren Befehlen durch einen
aus Delegirten dieser Ministerien zusammengesetzten Oberrekrutirungsrath besorgt.
Derselbe hat die auf das Aushebungswesen bezüglichen Geschäfte in allen Theilen
zu prüfen und zu beaufsichtigen, die gegen die Verfügungen der Oberämter und die
Entscheidungen der Bezirksrekrutirungsräthe angebrachten Beschwerden, sowie überhaupt