Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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das Streitige in Aushebungssachen zu entscheiden und die für die Uebertretungen des 
gegenwärtigen Gesetzes festgesetzten Strafen, soweit nicht andere Behörden hiefür zu- 
ständig erklärt sind, zu erkennen. 
Von dem Oberrekrutirungsrath geht der Rekurs an den Geheimenrath. In Fällen 
jedoch, wo der Oberrekrutirungsrath als Rekursinstanz entschieden hat, findet keine 
weitere Berufung statt. 
Drittes Kapitel. 
Zurückstellung vom Dienst und Verwilligung abgekürzter Präsenz im 
aktiven Heere. 
I. Zurückstellung. 
Art. 45. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Zurückstellung vom Dienst im aktiven Heere findet statt wegen zeitlicher Untaug- 
lichkeit und wegen Familienverhältnisse. 
Sie geschieht jeweils auf ein Jahr, kann aber auch auf ein zweites und drittes 
Jahr bewilligt werden. 
Wird ein Pflichtiger zweimal, beziehungsweise dreimal zurückgestellt, so tritt er 
damit in die Ersatzreserve (Art. 18, Ziff. 2, Art. 65). 
Der Zurückgestellte tritt, wenn er später eingereiht worden ist, jedenfalls mit sei- 
ner Altersklasse in die Kriegsreserve über. 
« Art. 46. 
Zurückstellung wegen zeitlicher Untauglichkeit. 
Dieselbe erfolgt bei denjenigen Militärpflichtigen, welche vermöge ihrer Loosnum- 
mer in die Grenze des Contingents gefallen sind, aber nach dem Urtheil der Musterungs- 
kommission an einem Gebrechen leiden, welches dieselben zur Zeit zur Erfüllung des 
Waffendienstes untauglich macht (Art. 65). 
Art. 47. 
Zurückstellung wegen Familienverhältnisse. 
Von der Dienstleistung im aktiven Heere werden, wenn sie bei der Musterung 
für tauglich erfunden werden und das Loos zur Einreihung sie trifft, entbunden und 
in ihrer Altersklasse zurückgestellt:
	        
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