Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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1) Die Söhne solcher Eltern, welche bereits einen Sohn oder mehrere Söhne un- 
ter den Fahnen entweder im Felde oder sonst bei und in unmittelbarer Folge 
einer dienstlichen Verrichtung verloren haben. 
Eine im Dienst erlittene Verstümmlung, wodurch der gänzliche Verlust einer 
Hand, eines Armes, eines Fußes oder beider Augen herbeigeführt worden, ist 
dem Verlust durch den Tod in dieser Beziehung gleich zu achten. 
2) Die Söhne solcher Eltern, von denen zur Zeit der Bildung des Contingents 
ein Sohn in Folge regelmäßiger Aushebung im aktiven Heere dient. 
3) Von zwei Brüdern, deren Vater oder Mutter noch am Leben ist und die bei 
einer und derselben Aushebung zur Einreihung bestimmt wurden, derjenige, wel- 
cher die höhere Nummer gezogen hat, es wäre denn, daß die Brüder selbst sich 
hierüber anders vereinigen. 
4) Der einzige oder der älteste Sohn einer Wittwe, sowie auch eines Vaters, der des 
Verstandes oder des Gebrauchs eines Armes oder Fußes beraubt oder blind ist. 
Art. 48. 
Nähere Bestimmungen über die Zurückstellung wegen Familienverhältnisse. 
Bei der Zurückstellung sind folgende nähere Bestimmungen zu beobachten: 
1) Für die Beurtheilung des Zurückstellungsgrundes ist der Tag der Loosziehung 
als Normaltag anzusehen. 
2) Unter Söhnen und Brüdern sind nur ehelich geborene oder durch nachfolgende 
Heirath legitimirte, nicht aber adoptirte zu verstehen. 
3) Die des Gebrauchs eines Armes oder Fußes oder des Verstandes beraubten, 
deßgleichen blinde oder taubstumme Brüder des Militärpflichtigen werden zu 
Gunsten der Zurückstellung des Letzteren als nicht vorhanden betrachtet. 
4) Zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Brüdern wird kein Unterschied gemacht, 
so lange der gemeinschaftliche Vater oder die verwittwete gemeinschaftliche Mut- 
ter noch am Leben ist. 
Art. 49. 
Fortsetzung. 
Die Zurückstellung wegen Familienverhältnisse erfolgt nur, wenn sie angesprochen 
worden ist.
	        
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