Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Der-Anspruch muß won dem Vater oder seinem Vertreter, beziehungsweise von der 
verwittweten Mutter erhoben werden; das Zurückstellungsgesuch, mag es für einen 
Militärpflichtigen der jüngsten Altersklasse angebracht oder für einen früher zurückgestell- 
ten wiederholt werden, ist am Tage der Loosziehung, spätestens binnen drei Tagen 
nach derselben, mit den nöthigen Beweismitteln versehen, bei dem Bezirksrekrutirungs- 
rath anzubringen. 
Wenn es an dem Beweise eines Anspruchs noch mangelt, so ist dem Betheiligten 
zu Ergänzung desselben ein angemessener peremtorischer Termin zu geben. 
Der Oberrekrutirungsrath ist ermächtigt, im Bezug auf Gesuche, welche erst nach 
dem Normaltermin (Abs. 2) eingereicht werden, aus rechtlichen Gründen Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand zu ertheilen. 
Wegen ihrer Familienverhältnisse Zurückgestellte, für welche der Anspruch auf 
Zurückstellung bei einer folgenden Aushebung noch fortdauert (Art. 45, Abs. 2), find 
vom persönlichen Erscheinen entbunden. 
II. Verwilligung abgekürzter Präsenzzeit. 
Art. 50. 
Eine abgekürzte Präsenzzeit kann von dem Kriegsministerium bewilligt werden: 
1) auf Vorschlag des Oberrekrutirungsraths wegen Berufs-, Erwerbs= und Fami- 
lienverhältnisse; 
2) denjenigen, welche sich einen höhern Grad militärischer Ausbildung und Gewöh- 
nung erworben haben. 
Das Kriegsministerium wird eine Berücksichtigung wegen Berufs vorzugsweise den 
Studirenden der Landesuniversität insolange gewähren, als an dem Sitze derselben 
keine Gelegenheit zu militärischer Ausbildung gegeben ist. 
Art. 51. 
Präsenzzeit der Schulamtscandidaten. 
Nach gesetzlicher Prüfung fähig erfundene und mit Genehmigung der Oberschul- 
behörde bei den Volksschulen, sowie bei den Schulanstalten für Taubstumme und Blinde, 
Verwahrloste und Schwachsinnige angestellte Unterlehrer und Schulgehülfen, deren Un- 
entbehrlichkeit für den Dienst von der Oberschulbehörde nachgewiesen wird, genügen,
	        
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