Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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wenn sie das Loos zur Einreihung in das aktive Heere trifft, ihrer Dienstpflicht daselbst 
durch eine sechswöchige militärische Uebung, treten dann sofort zur Kriegsreserve und 
nach siebenjähriger Dienstzeit in letzterer zur Landwehr über. 
Verläßt ein solcher Wehrpflichtiger die angetretene, Laufbahn während der Dauer 
seiner Wehrpflicht, oder wird er während dieser Zeit aus dem Schulstande für immer 
entlassen, so soll er zur Erfüllung seiner vollen Dienstpflicht im aktiven Heere nach- 
träglich herangezogen werden. 
Viertes Kapitel. 
Von dem Verfahren bei der jährlichen Aushebung. 
Art. 52. 
Aufzeichnung und Anmeldung der Militärpflichtigen. 
Das Geschäft der jährlichen Aushebung beginnt in jeder Gemeinde mit Entwerfung 
der Rekrutirungsliste nach den in Art. 37 aufgestellten Regeln. 
In dieser Liste sind ohne Ausnahme alle Pflichtigen der aufzurufenden Altersklasse 
(Art. 35. 36. 61. 102) einzutragen und diejenigen von ihnen zu bezeichnen, welche sich 
wegen Untauglichkeit zum Militärdienste nach der Ansicht des Gemeinderaths zur Aus- 
scheiduns durch den Bezirksrekrutirungsrath eiguen. 
Art. 53. 
Fortsetzung. 
Die Aufzeichnung geschieht von Amtswegen. 
Die Pflichtigen selbst aber, sowie ihre Eltern oder Vormünder haben ebenfalls dafür 
zu sorgen, daß sie in die Rekrutirungsliste derjenigen Gemeinde, der sie in Beziehung 
auf Militärpflichtigkeit angehören, eingetragen werden. 
Art. 54. 
Vorladung. 
Zu diesem Ende ergeht an alle Rekrutirungspflichtige eine allgemeine und öffentliche, 
an diejenigen aber, deren Aufenthalt im Lande oder benachbarten Auslande bekannt ist, 
eine besondere Vorladung, worin sie unter Androhung der gesetzlichen Rechtsnachtheile, 
aufgefordert werden, zu Erfüllung ihrer Militärpflicht an den mit der Vorladung zu ver- 
kündenden Terminen der Musterung und der Loosziehung zu erscheinen.
	        
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