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wenn sie das Loos zur Einreihung in das aktive Heere trifft, ihrer Dienstpflicht daselbst
durch eine sechswöchige militärische Uebung, treten dann sofort zur Kriegsreserve und
nach siebenjähriger Dienstzeit in letzterer zur Landwehr über.
Verläßt ein solcher Wehrpflichtiger die angetretene, Laufbahn während der Dauer
seiner Wehrpflicht, oder wird er während dieser Zeit aus dem Schulstande für immer
entlassen, so soll er zur Erfüllung seiner vollen Dienstpflicht im aktiven Heere nach-
träglich herangezogen werden.
Viertes Kapitel.
Von dem Verfahren bei der jährlichen Aushebung.
Art. 52.
Aufzeichnung und Anmeldung der Militärpflichtigen.
Das Geschäft der jährlichen Aushebung beginnt in jeder Gemeinde mit Entwerfung
der Rekrutirungsliste nach den in Art. 37 aufgestellten Regeln.
In dieser Liste sind ohne Ausnahme alle Pflichtigen der aufzurufenden Altersklasse
(Art. 35. 36. 61. 102) einzutragen und diejenigen von ihnen zu bezeichnen, welche sich
wegen Untauglichkeit zum Militärdienste nach der Ansicht des Gemeinderaths zur Aus-
scheiduns durch den Bezirksrekrutirungsrath eiguen.
Art. 53.
Fortsetzung.
Die Aufzeichnung geschieht von Amtswegen.
Die Pflichtigen selbst aber, sowie ihre Eltern oder Vormünder haben ebenfalls dafür
zu sorgen, daß sie in die Rekrutirungsliste derjenigen Gemeinde, der sie in Beziehung
auf Militärpflichtigkeit angehören, eingetragen werden.
Art. 54.
Vorladung.
Zu diesem Ende ergeht an alle Rekrutirungspflichtige eine allgemeine und öffentliche,
an diejenigen aber, deren Aufenthalt im Lande oder benachbarten Auslande bekannt ist,
eine besondere Vorladung, worin sie unter Androhung der gesetzlichen Rechtsnachtheile,
aufgefordert werden, zu Erfüllung ihrer Militärpflicht an den mit der Vorladung zu ver-
kündenden Terminen der Musterung und der Loosziehung zu erscheinen.