Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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2) in Abwesenheit eines Pflichtigen, wenn allgemein kund ist oder sonst auf unver- 
dächtige Weise nachgewiesen wird, daß derselbe mit einem körperlichen oder geistigen 
Gebrechen behaftet ist, das die unbedingte und bleibende Untauglichkeit zum Kriegs- 
dienst außer Zweifel setzt. 
Die Ausscheidung wegen Dienstuntauglichkeit kann aber von dem Bezirksrekrutirungs- 
rathe nur mit Stimmeneinheit verfügt werden. 
Falls diese nicht vorhanden ist, oder dem Gesuche nicht entsprochen wird, bleibt über 
finnlich wahrnehmbare Gebrechen und Krankheiten das Erkenntniß der Musterungscom-- 
mission vorbehalten. 
Ueber andere Gebrechen, oder falls es sich um die Beweisfrage über das Gebrechen 
eines Abwesenden handelt, entscheidet der Oberrekrutirungsrath auf sofort an denselben 
zu erstattenden Bericht. 
Die Gebrechen, wegen welcher der Bezirksrekrutirungsrath Dienstuntauglichkeit aus- 
sprechen kann, werden im Verordnungswege besonders bezeichnet werden. 
Art. 59. 
Fortsetzung. 
Das Erkenntniß des Bezirksrekrutirungsraths über Zurückstellungsansprüche wegen 
Familienverhältnisse erfolgt am Tage der Loosziehung und an den folgenden Tagen. 
Der Bezirksrekrutirungsrath erkennt über diese Ansprüche mit Mehrheit der Stimmen 
unter Anführung der Gründe seiner Entscheidung. 
Art. 60. 
Rekurs gegen die Entscheidung des Bezirksrekrutirungsraths. 
Wer sich durch eine Entscheidung des Bezirksrekrutirungsraths beschwert erachtet, hat 
das Recht der Berufung an den Oberrekrutirungsrath. 
Die Ergreifung desselben muß bei Strafe des Verlustes binnen drei Tagen, von 
dem Tage der Eröffnung des Erkenntnisses an, dem Oberamt mündlich oder schriftlich 
angemeldet und zu dessen Ausführung, wenn sie nicht gleich mit der Anmeldung ver- 
bunden wird, dem Betheiligten durch das Oberamt eine angemessene peremtorische Frist 
anberaumt werden. 
Eine aufschiebende Wirkung ist mit der Berufung nicht verbunden.
	        
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