Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Fünfter Abschnitt. 
Dienstzeit und Entlassung. 
Art. 82. 
Anfang der Dienstzeit. 
Die gesetzliche Dienstzeit für die jährlich Ausgehobenen fängt mit dem ersten Tage 
des Monats an, in welchem die Einreihung der Mannschaft erfolgt. 
Fur diejenigen Pflichtigen, deren Einreihung durch eigene Schuld verspätet ist, deß- 
gleichen für Freiwillige gilt der Tag des wirklichen Eintritts als Anfang der Dienstzeit. 
Art. 83. 
Unterbrechung der Dieustzeit. 
Unterbrochen wird die Dienstzeit durch Desertion und durch eine mehr als drei- 
monatliche Freiheitsstrafe. 
Die Entlassung aus dem aktiven Heere, der Kriegsreserve und der Landwehr erfolgt 
um so viel später, als diese Unterbrechung gedauert hat. 
Art. 84. 
Abschiedsertheilung. 
Mit Ablauf der gesammten gesetzlichen Dienstzeit in dem aktiven Heer, der Kriegs- 
reserve und Landwehr, beziehungsweise der gesetzlich oder vertragsmäßig verlängerten 
Dienstzeit erfolgt die Entlassung mittelst Abschieds. 
Ist jedoch gegen den Einzelnen noch wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine 
Untersuchung bei den Militärgerichten anhängig, so bleibt dessen Entlassung bis zur 
Erledigung des Strafpunktes eingestellt. 
Art. 85. 
Verhältniß in Kriegszeiten. 
Von dem Zeitpunkt an, wo das Heer oder ein Theil desselben auf den Kriegs- 
fuß gesetzt wird, bis zur Rückversetzung auf den Friedensfuß findet weder Entlassung 
wegen abgelaufener Dienstzeit noch ein Uebertritt aus dem aktiven Heer in die Kriegs- 
reserve beziehungsweise aus dieser in die Landwehr statt.
	        
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