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Art. 86.
Berücksichtigung eines während der Dienstzeit eintretenden Zurückstellungsgrundes.
Soldaten vom aktiven Heere, bei welchen erst nach ihrem Dienstantritt einer der
in Art. 47 aufgeführten Zurückstellungsgründe eintritt, werden auf das Gutachten des
Oberrekrutirungsraths ’durch das Kriegsministerium sofort zurückgestellt.
Hört der Zurückstellungsgrund auf, so lange die Altersklasse des Zurückgestellten
noch im aktiven Heere dient, so wird dieser wieder einberufen.
Hört er nicht auf, so geht der Zurückgestellte, wenn er bereits ein Jahr gedient
hat, mit seiner Altersklasse in die Kriegsreserve, andernfalls in die Ersatzreserve über.
Sechster Abschnitt.
Vergehen in Absicht auf gegenwärtiges Gesetz und deren Folgen.
Art. 87.
Folgen der unterlassenen Meldung bei Aufzeichnung der Militärpflichtigen und der Erschleichung
eines Erkenntnisses.
Wer durch eigenes Verschulden
1) in der Rekrutirungsliste seines Bezirks übergangen (Art. 52 ff.) oder
2) in der Liste der zur Loosziehung Berufenen nicht aufgenommen (Art 67) oder
3) auf den Grund wahrheitswidriger Urkunden oder Zeugnisse oder im Gefolge be
trüglicher Handlungen von dem Eintritt in den Dienst, wozu er sonst bestimmt
worden wäre, entbunden worden ist,
soll vorbehältlich der sonst verwirkten Strafe sofort mit der vollen gesetzlichen Dienstzeit
zu nachträglicher Erfüllung der Kriegsdienstpflicht (Art. 6—12) eingereiht, nach zurück-
gelegtem neununddreißigsten Lebensjahr aber aus dem Heeresverband entlassen werden.
Falls der Schuldige im Falle der Ziff. 3 abgesehen von dem erschlichenen Erkennt-
nisse in Folge seiner höheren Loosnummer von der Einreihung in die Linie entbunden
worden wäre, wird derselbe für die angegebene Zeit der Ersatzreserve zugewiesen.
Art. 88.
Ungehorsam der Militärpflichtigen und dessen Bestrafung.
Ungehorsam ist ein Militärpflichtiger, der an dem für seinen Bezirk festgesetzten