Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 86. 
Berücksichtigung eines während der Dienstzeit eintretenden Zurückstellungsgrundes. 
Soldaten vom aktiven Heere, bei welchen erst nach ihrem Dienstantritt einer der 
in Art. 47 aufgeführten Zurückstellungsgründe eintritt, werden auf das Gutachten des 
Oberrekrutirungsraths ’durch das Kriegsministerium sofort zurückgestellt. 
Hört der Zurückstellungsgrund auf, so lange die Altersklasse des Zurückgestellten 
noch im aktiven Heere dient, so wird dieser wieder einberufen. 
Hört er nicht auf, so geht der Zurückgestellte, wenn er bereits ein Jahr gedient 
hat, mit seiner Altersklasse in die Kriegsreserve, andernfalls in die Ersatzreserve über. 
Sechster Abschnitt. 
Vergehen in Absicht auf gegenwärtiges Gesetz und deren Folgen. 
Art. 87. 
Folgen der unterlassenen Meldung bei Aufzeichnung der Militärpflichtigen und der Erschleichung 
eines Erkenntnisses. 
Wer durch eigenes Verschulden 
1) in der Rekrutirungsliste seines Bezirks übergangen (Art. 52 ff.) oder 
2) in der Liste der zur Loosziehung Berufenen nicht aufgenommen (Art 67) oder 
3) auf den Grund wahrheitswidriger Urkunden oder Zeugnisse oder im Gefolge be 
trüglicher Handlungen von dem Eintritt in den Dienst, wozu er sonst bestimmt 
worden wäre, entbunden worden ist, 
soll vorbehältlich der sonst verwirkten Strafe sofort mit der vollen gesetzlichen Dienstzeit 
zu nachträglicher Erfüllung der Kriegsdienstpflicht (Art. 6—12) eingereiht, nach zurück- 
gelegtem neununddreißigsten Lebensjahr aber aus dem Heeresverband entlassen werden. 
Falls der Schuldige im Falle der Ziff. 3 abgesehen von dem erschlichenen Erkennt- 
nisse in Folge seiner höheren Loosnummer von der Einreihung in die Linie entbunden 
worden wäre, wird derselbe für die angegebene Zeit der Ersatzreserve zugewiesen. 
Art. 88. 
Ungehorsam der Militärpflichtigen und dessen Bestrafung. 
Ungehorsam ist ein Militärpflichtiger, der an dem für seinen Bezirk festgesetzten
	        
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