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Uebrigens hebt die Verjährung nur die Strafe, nicht aber die Pflicht der Dienst-
leistung auf. Letztere dauert bis zur Vollendung des ueununddreißigsten Lebensjahres
des Pflichtigen; insolange bleibt, wenn das Ableben des Pflichtigen nicht früher erfolgt
(Art. 91), auch das Vermögen mit Beschlag belegt.
Bei Ungehorsamen wird zur Untersuchungs= und Strafverjährung ein Zeitraum
von drei Jahren erfordert.
Art. 95.
Strafe der Selbstverstümmlung.
Wer, um dem Kriegsdienste zu entgehen, der Verstümmlung seines Körpers sich
schuldig macht, deßgleichen wer, um seine Unbrauchbarkeitserklärung zu bewirken, durch
künstliche Mittel Krankheitserscheinungen an seinem Körper hervorgebracht hat, soll ge-
straft werden:
1) wenn die That erfolgte, nachdem er zum Eintritt ins aktive Heer bestimmt, be-
ziehungsweise zum Dienst als Kriegsreservist, Landwehrpflichtiger oder Ersatz-
reservist aufgerufen worden war, mit Kreisgefängniß bis zu drei Jahren;
2) wenn die That vor der in Ziff. 1 bestimmten Zeit erfolgte, mit Kreisgefängniß
bis zu einem Jahr.
Hinsichtlich der Bestrafung des Versuchs gelten die Bestimmungen der bürgerlichen
Strafgesetze.
Art. 96.
Sonstige Vergehen in Aushebungssachen.
Andere Vergehen, welche in Absicht auf Kriegsdienstpflicht begangen werden, z. B.
Bestechung, Fälschung u. s. w. sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zu
ahnden.
Art. 97.
Competenz der Strafbehörden.
Das Straferkenntniß über das von den Bezirksgerichten zu untersuchende Vergehen
der Selbstverstümmlung steht in erster Instanz den Kreisgerichtshöfen zu.
Von dem Oberrekrutirungsrath werden vorbehältlich des Rekurses an den Gehei-
menrath die Strafen wegen Ungehorsams oder Widerspenstigkeit (Art. 88—90 und 92),
sowie die in Art. 87 angedrohte Folge der unterlassenen Meldung bei Aufzeichnung
eines Militärpflichtigen und der Erschleichung eines Erkenntnisses ausgesprochen.
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