131
Ein etwa bereits erfolgter Verzicht auf das Staatsbürgerrecht von Seiten des Aus-
wanderungslustigen ist in Beziehung auf vorstehende Bestimmung ohne Wirkung.
Art. 101.
Besondere Bestimmung wegen der Kriegsreserve und landwehrpflichtigen Mannschaft, sowie wegen der
Ersatzreservisten.
Die Kriegsreserve und die landwehrpflichtige Mannschaft ist hinsichtlich der Aus-
wanderung durch ihr militärisches Dienstverhältniß nicht beschränkt.
Sobald sie ganz oder theilweise zum Dienst aufgerufen ist (Art. 15), hört für die
Aufgerufenen die Befugniß zur Auswanderung und zum Reisen und Wandern ins
Ausland auf.
Dasselbe ist bei den Ersatzreservisten nach deren Aufruf der Fall.
Art. 102.
Folgen der Auswanderung vor vollständiger Erfüllung der Kriegsdienstpflicht.
Wer vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter, beziehungsweise vor vollstän-
diger Erfüllung seiner Kriegsdienstpflicht (Art. 6—12) mit oder ohne seine Eltern aus-
gewandert oder auf sonstige Weise seines württembergischen Staatsbürgerrechts verlustig
geworden ist, und vor zurückgelegtem 36. Lebensjahre wieder in das Vaterland zurück-
kehrt, ohne ein auswärtiges Staatsbürgerrecht erlangt zu haben, soll zur nächsten Jah-
resaushebung beigezogen, beziehungsweise auf den noch übrigen Rest seiner gesetzlichen
Dienstzeit wieder eingereiht, nach zurückgelegtem neununddreißigstem Lebensjahr aber
seiner Kriegsdienstpflicht entbunden werden.
Ausgewanderte und vor zurückgelegtem sechsunddreißigstem Lebensjahre wieder ins
Vaterland zurückgekehrte Ersatzreservisten werden bis nach ihrem zurückgelegten neunund-
dreißigsten Lebensjahre der Ersatzreserve zugewiesen.
Achter Abschnitt.
Kosten.
Art. 103.
Alle Dienstgeschäfte, welche die Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes betreffen,
sind ohne besondere Belohnung zu verrichten.