Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Die außerdem damit verbundenen Auslagen werden, soweit sie nicht den Gemein- 
den und der Staatskasse obliegen, von der Amtskörperschaft bestritten. 
Art. 104. 
Fortsetzung. 
Auf die Gemeinden fallen die Kosten für die Vorbereitungsarbeiten bei der jähr- 
lichen Aushebung durch Fertigung der Gemeindelisten und die Taggelder der Ortsvor- 
steher bei Berichtigung dieser Listen. 
Die Staatskasse trägt die Reisekosten der Staatsdiener und den Aufwand, den die 
Einberufung der Mannschaft verursacht, einschließlich des Ersatzes für deren Verpflegung 
auf dem Marsche. 
Die Kosten der Untersuchung und Strafvollziehung bei Vergehen der Kriegsdienst- 
pflichtigen fallen gleichfalls der Staatskasse zur Last, wenn und soweit der zu deren Be- 
zahlung Verurtheilte hiezu unvermögend ist. 
Reunter Abschnitt. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 105. 
Von den zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes im aktiven Heere (Art. 7 und 8 
des Gesetzes vom 22. Mai 1843) dienenden Mannschaften treten die Altersklassen 1862, 
1863 und 1864 im Jahre 1868, die von 1865 im Jahre 1869 und die von 1866 und 
1867 im Jahre 1870 in die Kriegsreserve über. 
Die Altersklassen von 1862— 64 gehen im Jahr 1871, die folgenden je nach sieben- 
jähriger Dienstzeit in die Landwehr über, in der sie je bis zum Ablauf einer zwölfjäh- 
rigen Gesammtdienstzeit verbleiben. 
Art. 106. 
Einsteher und Solche, deren Dienstzeit zur Strafe verlängert oder durch eine mehr 
als dreimonatliche Freiheitsstrafe unterbrochen worden ist, haben die vertragsmäßig über- 
nommene Kapitulation, beziehungsweise diejenige Zeit, um welche ihre ordentliche Dienst- 
zeit verlängert worden ist, im aktiven Heer auszudienen und treten, wenn sie alsdann 
eine zwölfjährige Dienstzeit noch nicht vollendet haben, in denjenigen Theil des Heeres 
über, welchem sie nach Art. 105 gemäß ihres Dienstalters angehören.
	        
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