Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Auf die zur Zeit vorhandenen Einstandscautionen finden die Bestimmungen des 
Art. 82 des Gesetzes vom 22. Mai 1843 und des Art. 2 des Gesetzes vom 12. Ja- 
nuar 1853 auch ferner Anwendung. 
Art. 107. 
Die nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Mai 1843 wegen Berufs Zurückgestell- 
ten und die zu Einjähriger Dienstzeit Zugelassenen sind im Falle der Zurücknahme dieser 
Begünstigung nach den Bestimmungen des Art. 31 und 35 jenes Gesetzes zu behandeln. 
- Art. 108. 
Auf die Einjährigdienenden, deren Dienstzeit erst nach der Verkündigung dieses 
Gesetzes ablauft, findet die Bestimmung des Art. 31 des vorliegenden Gesetzes An- 
wendung. 
Solche Militärpflichtige, denen die Einjährige Dienstzeit auf den Grund des alten 
Gesetzes bereits verwilligt worden, die jedoch jene Dienstzeit zur Zeit der Verkündigung 
des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht angetreten haben, unterliegen den Bestimmungen 
der Art. 23—32 des neuen Gesetzes mit der Ausnahme, daß ihre militärische Beklei- 
dung und Verpflegung wie nach dem bisherigen Recht von der K. Kriegsministerialkasse 
zu bestreiten ist. 
Art. 109. 
Wer vor erreichtem militärpflichtigem Alter nach den Bestimmungen des Art. 73 
des Gesetzes vom 22. Mai 1843 einen Ersatzmann gestellt hat, wird, wie die Frei- 
willigen (Art. 73 lit. a.) bei der Aushebung seiner Altersklasse in das Contingent seines 
Bezirks eingerechnet, und ist wie diese von dem Erscheinen bei der Musterung entbunden. 
Art. 110. 
Gesuche um die Ermächtigung zu Einjährigem freiwilligem Dienst für die Aushebung 
des Jahrs 1868 sind spätestens 15 Tage vor der Musterung einzureichen (Art. 27). 
Art. 111. 
Die zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes landwehrpflichtigen 
Mannschaften treten mit dem Rest ihrer Gesammtdienstzeit in das Verhältniß der durch 
das gegenwärtige Gesetz (Art. 18 ff.) vorgesehenen Ersatzreserve über und unterliegen, 
was die Bestimmung, die Controle, die Art und Ordnung des Aufrufs und dergleichen 
betrifft, sämmtlichen die Ersatzreservisten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes. — 
Das Kriegsministerium ist jedoch ermächtigt, auch abgesehen von dem Fall einer Feld-
	        
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