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B) Königliche Verordnung,
betreffend den Nachweis der wissenschaftlichen oder künstlerischen Bildung für die Zulassung zum
freiwilligen Einjährigen Dienste im altiven Heere.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Ausführung des Artikel 23 des Gesetzes vom 12. März 1868 über die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienste verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres
Geheimen Rathes, wie folgt:
8. 1.
Die allgemein wissenschaftliche oder höhere künstlerische Bildung, welche das Recht
zu Einjährigem freiwilligem Dienste im aktiven Heere gewährt, wird entweder durch
Zeugnisse (§. 2), oder auf dem Wege einer besonderen Prüfung (88. 3 bis 7) nachge-
wiesen.
« 8. 2.
Als Zeugnisse, welche von selbst den genannten Nachweis enthalten, gelten folgende:
1) über die Abgangsprüfung am Schlusse der zur Zeit auf zwei obere Kurse einge-
richteten realistischen Abtheilung des Gymnasiums in Stuttgart, eines Lyceums
oder einer Oberrealschule;
2) über die Aufnahme als ordentlicher Schüler in den dritten Jahreskurs eines niederen
Seminars oder Obergymnasiums, oder in die erste Klasse der mathematischen Ab-
theilung der polytechnischen Schule in Stuttgart (Verfügung des Ministeriums
des Kirchen= und Schulwesens vom 16. April 1862, §. 14., Reg. Blatt S. 112);
3) über die Erstehung der Maturitätsprüfung für den Besuch der Universität (Ver-
fügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 9. Februar 1854,
Reg. Blatt S. 9.), oder der Maturitätsprüfung für Kandidaten technischer Fächer
(Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 16. April 1862,
§. 28, Reg. Blatt S. 116, Bekanntmachung desselben Ministeriums vom 4. Juli
1862, Reg. Blatt S. 167, und Verfügung desselben Ministeriums vom 20. August
1862, Reg. Blatt S. 174);