Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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dung kommen. Hiedurch wird Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 1. März 
1839 abgeändert. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung des ge- 
genwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 12. März 1868. 
Karl. 
Der Departements-Chef der Justiez: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
8) Geset, 
betreffend die Erhebung einer Abgabe von nicht eingereihten Kriegsdlenstpflichtigen. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Jeder Kriegsdienstpflichtige, welcher nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1868 
über die Verpflichtung zum Kriegsdienste wegen Untauglichkeit vom Waffendienste aus- 
geschieden oder in die Ersatzreserve verwiesen wird, hat gegen Einhändigung der ihm 
hierüber auszustellenden Urkunde eine Abgabe von Zwanzig Gulden zu entrichten. 
Artikel 2. 
Von dieser Abgabe sind befreit: 
1) diejenigen, welche an einem Gebrechen leiden, in Folge dessen sie in ihrem Nah- 
rungserwerb beträchtlich gehindert sind, worüber nach Maßgabe der Artikel 55. 
58. 63. 64. 66 und des Artikels 73, Ziff. 1 des Gesetzes vom 12. März 1868 
der Bezirksrekrutirungsrath oder die Musterungscommission, beziehungsweise der 
Oberrekrutirungsrath zu erkennen hat; 
2) diejenigen, welche nach erfolgter Einreihung untauglich oder zeitlich untauglich er- 
funden und in Folge dessen entlassen, beziehungsweise der Ersatzreserve zugewie- 
sen werden (Art. 66 des Gesetzes vom 12. März 1868). 
Artikel 3. 
Wird ein der Ersatzreserve Angehöriger in den Dienst berufen, so wird ihm die 
bezahlte Abgabe zurückerstattet.
	        
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