Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel 4. 
Die Abgabe ist durch das nach Artikel 37 des Gesetzes vom 12. März 1868 zu- 
ständige Oberamt anzusetzen und, so weit sie nicht sofort dem Oberamt eingehändigt 
wird, durch das Kameralamt zum Einzug zu bringen. 
Artikel 5. 
Auf die derzeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Mai 1843 noch kriegsdienst- 
pflichtigen Mannschaften findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. 
Unsere Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen sind mit 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. März 1868. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Geßler. 
Der Chef des Kriegs-Departements: 
agner. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Zustiz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend das Centralblatt für die auf Krastloserklärung von Inhaberpapieren u. s. w. 
bezüglichen Veröffentlichungen der Gerichte. 
In Vollziehung des Art. 21 des Gesetzes vom 13. März 1868, betreffend die 
Kraftloserklärung von Inhaberpapieren und durch Blancoindossament übertragenen Actien, 
und der Art. 7 und 12 des Gesetzes vom nämlichen Tage, betreffend die Kraftloserklä- 
rung der Wechsel und der in Art. 301 und 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten 
Papiere, ist das als Beilage des Staatsanzeigers erscheinende 
„Allgemeine Handelsgerichtsblatt für das Königreich Württemberg“ 
zum Centralblatt für die nach Maaßgabe der genannten gesetzlichen Vorschriften zu 
erlassenden Veröffentlichungen der Gerichte bestimmt worden. 
Solches wird hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 18. März 1868. Mittnacht.
	        
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