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sind nach den bisherigen gesetzlichen Normen in den durch die letzte Finanzverab-
schiedung bestimmten Beträgen, soweit nicht durch das Gesetz vom 2. März d. J.,
betreffend die Erhöhung der Notariats-, Erbschafts= und Vermächtnißsporteln,
und durch das Gesetz vom 19. März d. J., betreffend die Erhebung einer Ab-
gabe von nicht eingereihten Kriegsdienstpflichtigen, etwas Anderes bestimmt ist,
zu erheben.
Art. 5.
Die Uebergangssteuer für Branntwein, welcher aus dem zum Zollverein gehörigen
Ausland eingeführt wird, wird auf vier Gulden von dem württembergischen Eimer
Branntwein in der Normalstärke von 500 nach dem Alkoholometer von Tralles bei
12, Reaumur bestimmt. Nach diesem Verhältnisse werden auch die Uebergangssteuer-
sätze für Branntwein über und unter 50% festgesetzt und bekannt gemacht.
Die in dem Art. 2, Absatz 3, und Art. 7, Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Au-
gust 1865, betreffend die Abgabe von dem zur Branntweinbereituug verwendeten Malze,
Unserem Finanzministerium ertheilte Ermächtigung, den Steuersatz für ungequetschtes
Grünmalz nach dessen Raumverhältnisse zu dem gedörrten (getrockneten) Malz und den
Betrag der Uebergangssteuer von Grünmalz vereinsländischen Ursprungs zu bestimmen,
wird für die Finanzperiode 1. Juli 18 3 700 verlängert.
Art. 6.
Von allen in Art. 4 und 5 dieses Gesetzes bezeichneten direkten und indirekten
Steuern und Abgaben wird vom 1. Juli 1868 an ein Zuschlag von 10 Procent oder
6 Kreuzern per Gulden erhoben, wobeie
1) der Zuschlag zur Abgabe von Hunden blos von der dem Staate gehörigen Hälfte
dieser Abgabe zu berechnen ist und dem Staate allein verbleibt;
2) den bei dem Erscheinen des Gesetzes im Accorde stehenden Wirthen die Wahl
eingeräumt wird, ob sie die um 10 Procent sich höher stellende Accordsumme
bezahlen oder in den Abstich zurücktreten wollen.
Art. 7.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsaus-
gaben bestimmt:
1) Dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten:
zu weiterer Ausbildung des Telegraphennetzse 150,000 fl. —