Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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3) die Fortsetzung der Allgäu-Bahn von Leutkirch direct nach Isny; 
4) die Fortsetzung der Hohenzollern'schen Bahn, Tübingen-Hechingen, von Hechingen 
über Balingen in der Richtung auf Ebingen. 
Artikel 3. 
An den Anlage= und Ausrüstungs-Kosten der in Art. 1 und 2 angeführten Bahn- 
linien werden, wie bisher, die Kaufschillinge für die Bauplätze der erforderlichen Gebäude 
und für die Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen von der Grundstocks-Berwaltung 
bestritten. 
Zu Deckung des weiteren Aufwands für die genannten neuen Bahnen, sowie für 
die Erweiterungs= und Verbesserungs-Anlagen an älteren Bahnhöfen (Art. 1, Ziff. 8) 
sind neben den durch das Gesetz vom 13. August 1865 für die in Art. 1 oben ange- 
führten 8 Bahnlinien bereits bewilligten 9 Millionen Gulden auf die Finanz-Periode 
185 ½/% 36 Millionen Gulden bestimmt, welche durch — unter möglichst günstigen Be- 
dingungen aufzunehmende — Staats-Anlehen zu decken find. 
» Artikel 4. 
Zu Bestreitung des in Ausführung des Art. 2 erforderlich werdenden Aufwands 
ist von den in Art. 3 auf die Finanz-Periode 1876 1/0 bewilligten 36 Millionen Gulden 
eine Summe von nicht über 3 Millionen Gulden bestimmt. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der in Art. 3 vorgesehenen Staats-Anlehen 
durch die ständische Schuldenverwaltungs-Behörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. 
Gegeben, Stuttgart den 16. März 1868. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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