Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Grganisatorische Zestimmungen 
für die 
Königlich Württembergische Kriegsschule. 
Einleitung. 
Jedermann, der in Württemberg Offizier in der- Linie werden will, hat zur Er- 
langung der hiefür erforderlichen kriegswissenschaftlichen Bildung zuvor den 11 monatlichen 
Kursus der Portepeefähnrichsschule zu durchlaufen. 
Der Weg zur Portepeefähnrichsschule führt entweder durch die Kadettenschule oder 
durch das Regiment. 
Entweder also tritt der Jüngling nach vollendetem 15. Lebensjahre in die Kadetten- 
schule, erhält darin während 2½ Jahren eine diesem Alter entsprechende allgemein wissen- 
schaftliche Bildung analog dem Realgymnasium — und wird dann zum Zweck seiner 
praktischen Ausbildung, als der Voraussetzung für das Studium der Kriegswissenschaften, 
auf ein halbes Jahr zu einem Regiment kommandirt, worauf der Eintritt in die 
Portepeefähnrichsschule erfolgte, 
oder aber es tritt der Jüngling nach vollendetem 17. Lebensjahr unmittelbar in 
das Regiment, um dann nach Verlauf eines halben Jahrs und auf Grund der Portepee- 
fähnrichsprüfung oder einer ihr gleichzuachtenden Maturitätsprüfung in den kriegswissen- 
schaftlichen Kursus der Portepeefähnrichsschule einzutreten. 
Am Ende dieses Kursus ist die Offiziersprüfung zu erstehen, welche über das 
Dienstalter als Offizier entscheidet, und auf Grund welcher die Ernennung zum Lieute- 
nant erfolgt. 
Die wissenschaftlichen und sonstigen Anforderungen, welche bei der Aufnahmeprüfung 
in die Kadettenschule, bei der Portepeefähnrichsprüfung und bei der Offiziersprüfung 
gestellt werden, sowie alle Bestimmungen über den Aufenthalt in der Kadettenschule und 
Portepeefähnrichsschule überhaupt sind in dem Organisationsstatut für die K. Würt- 
tembergische Kriegsschule enthalten und werden nach ihren Grundzügen im Nachfolgenden 
aufgeführt.
	        
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