Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

159 
Bei der Aufnahme-, der Austritts= und der Portepeefähnrichsprüfung tritt ein 
Mitglied des Kultdepartements hinzu. 
Die Kadettenprüfungskommission besteht aus: 
dem Generalquartiermeister als Vorstand, 
dem Stabsoffizier der Kriegsschule, 
dem Kommandanten, 
den Inspektionsoffizieren und den Lehrern der Kriegsschule. 
§. 8. 
Der jährliche Staatsaufwand für die Kriegsschule ist durch den Etat festgesetzt. 
Die Kadetten sind entweder: 
etatmäßig präbendirte, 
oder nicht präbendirte, 
oder Pensionäre. 
Die etatmäßig präbendirten Kadetten (s. §. 9), deren Zahl per Klasse 18 betragen 
kann, erhalten sowohl in der Kadettenschule selbst, als während der Kommandirung zum 
Regiment eine jährliche Präbende von 150 fl. 
Diese Präbende hört mit dem Tag der Ernennung zum Portepeefähnrich, oder des 
freiwilligen oder unfreiwilligen Austritts aus der Kadettenschule auf. 
Nicht präbendirte Kadetten (s. §. 9) können im Falle der Erledigung einer Präbende 
in eine solche eingewiesen werden. 
Als Pensionäre können auf Grund der Aufnahmeprüfung Ausländer in die Kadet- 
tenschule eintreten, welche einen jährlichen Erziehungsbeitrag von 300 fl. zu entrichten 
haben. 
Die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Pension hört mit dem Tage der Komman- 
dirung zum Regiment auf. 
Die Portepeefähnriche werden als in die Portepeefähnrichsschule kommandirt auf 
den Etat ihrer Regimenter verpflegt und bezichen hienach: 
tägliche LOhnung . . 4642 kr. 
Kleinmontirungsgeld täglich 3, 
Menagebeitrag täglicch.. 3 ,„ 
zusammen —. 54 kr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.