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Der Unterricht an der Kadettenschule bezweckt eine allgemein wissenschaftliche
Bildung analog dem Realgymnasium und als die nothwendige Grundlage für den kriegs-
wissenschaftlichen Unterricht der Portepeefähnrichsschule.
Das Minimum dieser Bildung ist in der Portepeefähnrichsprüfung ausgesprochen,
an deren Stelle aber für die Kadetten die in ihren Anforderungen höher gehende Aus-
trittsprüfung aus der Kadettenschule tritt.
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Der Eintritt in die unterste Klasse der Kadettenschule erfolgt alljährlich im Herbst.
Er ist abhängig vom Erstehen einer Prüfung, welche in der Regel im Monat Sep-
tember stattfindet und 4 Wochen zuvor in öffentlichen Blättern bekannt gemacht wird.
Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, ist folgenden Bedingungen Genüge
zu leisten:
a) Beurkundung durch Taufschein, daß das 15. Lebensjahr zurückgelegt, das 17. noch
nicht überschritten istt
b) Vorlegen von Zeugnissen über bisherige Studien und sittliche Führung, welche
mindestens den Zeitraum seit der Konfirmation umfassen;
c) Nachweis der Militärdiensttüchtigkeit durch ein militär= oder oberamtsärztliches
Zeugniß;
d) Ausstellung einer Urkunde (s. Beil. 1) durch die Eltern oder Vormünder, daß
dieselben im Falle der Aufnahme des Bewerbers sich verpflichten, die Ausrüstungs-
und Unterhaltungskosten für die Kriegsschule, welche von der Behörde mit Be-
schränkung auf das Nothwendige geregelt werden, sowie die Minimal-Ausrüstung
zum Offizier der Infanterie zu bestreiten.
Diese Kosten betragen:
Ausrüstungskosten in die Kriegsschule cirra . 200 fl.
Unterhaltungskosten in derselben, mit Ausschluß der 2
150 fl. betragenden Präbende, monatlich .. 20 fl.
Equipirungskosten zum Infanterieoffizier eetrcrg 300 fl.
Bei sämmtlichen vorgenannten Urkunden ist die Unterschrift des Betreffenden und
bei einem Pfleger überdies dessen Bestellung als solcher amtlich zu beglaubigen. Bei
der Urkunde d. ist außerdem die amtliche Bestätigung erforderlich, daß die Vermögens-