Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Zugleich mit der Kommandirung zum Regiment werden die Kadetten auf die Kriegs- 
artikel beeidigt und übernehmen damit die Verpflichtung zu der gesetzlichen Dienstzeit 
nach Art. 21 des Kriegsdienstgesetzes vom 12. März 1868. 
Die Dienstzeit des Kadetten beginnt mit dem Tage seiner Beeidigung. 
§. 12. 
Fleißige und sittlich gut prädicirte Kadetten incl. Pensionäre können in den beiden 
obersten Klassen passende Ehrengaben erhalten. 
Ein Kadet, welcher fortgesetzt schlechte Sitten, Trägheit und Indisciplin oder aber 
gemeine, eines Offizierskaudidaten unwürdige Gesinnungen an den Tag legt, wird entlassen. 
Ersatz von Erziehungskosten ist nicht zu leisten. 
Ein Kadet, der wegen Unfähigkeit, Unfleißes oder mangelhafter Aufführung aus 
der Kadettenschule entlassen wird, kaun nach Verfluß von mindestens 1 Jahr unter den 
vorgeschriebenen Bedingungen zur Portepeefähnrichsprüfung zugelassen werden. 
Sein Eintritt in die Portepcefähnrichsschule kaun aber frühestens ein Jahr nach 
seinen früheren Klassenkameraden stattfinden. 
S. 13. 
Am Schlusse jedes Semesters findet an der Kadettenschule bei jeder Klasse eine 
Prüfung statt. 
Die Austrittsprüfung der 1. Klasse im Frühjahr gilt als Portepeefähnrichs- 
prüfung. 
Kein Kadet 3. oder 2. Klasse, der in der Jahrerprüfung das Prädikat „ungenügend 
bestanden“ erhalten hat, kann in die höhere Klasse vorrücken, sondern bleibt auf ein 
weiteres Jahr in der 3. beziehungsweise 2. Klasse. Erhält er in der darauf folgenden 
Jahresprüfung abermals das Prädikat „ungenügend bestanden“, so ist er unbeschadet seiner 
Kriegsdienstpflicht aus der Kadettenschule zu entlassen und darf sich vor Jahresfrist nicht 
zur Portepeefähnrichsprüfung melden. 
Ein Kadet 1. Klasse, welcher in der Austrittsprüfung das Prädikat „befriedigend 
bestanden“ nicht erreicht, hat keinen Anspruch auf weltere Theilnahme am Unterricht in 
der Kadettenschule. 
Er tritt aus dem Verband derselben, hat seiner Kriegsdienstpflicht in der gesetzlichen 
Weise zu genügen und darf sich vor Jahresfrist nicht zur Portepeefähnrichsprüfung 
melden.
	        
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