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Zugleich mit der Kommandirung zum Regiment werden die Kadetten auf die Kriegs-
artikel beeidigt und übernehmen damit die Verpflichtung zu der gesetzlichen Dienstzeit
nach Art. 21 des Kriegsdienstgesetzes vom 12. März 1868.
Die Dienstzeit des Kadetten beginnt mit dem Tage seiner Beeidigung.
§. 12.
Fleißige und sittlich gut prädicirte Kadetten incl. Pensionäre können in den beiden
obersten Klassen passende Ehrengaben erhalten.
Ein Kadet, welcher fortgesetzt schlechte Sitten, Trägheit und Indisciplin oder aber
gemeine, eines Offizierskaudidaten unwürdige Gesinnungen an den Tag legt, wird entlassen.
Ersatz von Erziehungskosten ist nicht zu leisten.
Ein Kadet, der wegen Unfähigkeit, Unfleißes oder mangelhafter Aufführung aus
der Kadettenschule entlassen wird, kaun nach Verfluß von mindestens 1 Jahr unter den
vorgeschriebenen Bedingungen zur Portepeefähnrichsprüfung zugelassen werden.
Sein Eintritt in die Portepcefähnrichsschule kaun aber frühestens ein Jahr nach
seinen früheren Klassenkameraden stattfinden.
S. 13.
Am Schlusse jedes Semesters findet an der Kadettenschule bei jeder Klasse eine
Prüfung statt.
Die Austrittsprüfung der 1. Klasse im Frühjahr gilt als Portepeefähnrichs-
prüfung.
Kein Kadet 3. oder 2. Klasse, der in der Jahrerprüfung das Prädikat „ungenügend
bestanden“ erhalten hat, kann in die höhere Klasse vorrücken, sondern bleibt auf ein
weiteres Jahr in der 3. beziehungsweise 2. Klasse. Erhält er in der darauf folgenden
Jahresprüfung abermals das Prädikat „ungenügend bestanden“, so ist er unbeschadet seiner
Kriegsdienstpflicht aus der Kadettenschule zu entlassen und darf sich vor Jahresfrist nicht
zur Portepeefähnrichsprüfung melden.
Ein Kadet 1. Klasse, welcher in der Austrittsprüfung das Prädikat „befriedigend
bestanden“ nicht erreicht, hat keinen Anspruch auf weltere Theilnahme am Unterricht in
der Kadettenschule.
Er tritt aus dem Verband derselben, hat seiner Kriegsdienstpflicht in der gesetzlichen
Weise zu genügen und darf sich vor Jahresfrist nicht zur Portepeefähnrichsprüfung
melden.