Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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IIl. 
Portepeefähnrichsschule. 
S. 14. 
Die Portepeefähnrichsschule hat den Zweck, den Portepeefähnrichen aller Waffen auf 
der Grundlage der vor ihrem Eintritt in diese Schule erworbenen allgemeinen Bildung 
diejenige kriegswissenschaftliche Bildung zu gewähren, welche zum Bestehen der Offiziers- 
prüfung erforderlich ist. « 
§.15. 
Die Portepcefähnriche sind von den Regimentern in die Portepeefähnrichsschule kom- 
mandirt. 
Ihre Zahl ist unbeschränkt. 
Die Portepcefähnrichsschule umfaßt einen Kursus von 11 Monaten Dauer. 
Dieser Kursus zerfällt in einen theoretischen von 9½ Monaten und einen prakti- 
schen von 11. Monaten. 
Der theoretische beginnt am 1. November jeden Jahrs. An ihn schließt sich der 
praktische an, nach dessen Beendigung die Offiziersprüfung zu erstehen ist. 
Ohne die Portepeefähnrichsschule durchlaufen und die Offiziersprüfung bestanden 
zu haben, kann kein Portepeefähnrich zum Offizier vorrücken. 
§. 16. 
Der Eintritt in die Portepeefähnrichsschule geschieht entweder von der Kadetten- 
schule aus « 
auf Grund der mit Erfolg bestandenen Austrittsprüfung, 
oder vom Regiment aus 
auf Grund der Portepeefähnrichsprüfung oder einer Maturitätsprüfung. 
In beiden Fällen ist zum Eintritt in die Portepeefähnrichsschule weiter nöthig: 
eine mindestens ½ jährige Dienstzeit im Regiment, sowie ein Dienstzeugniß 
über Aufführung und über Brauchbarkeit im Dienst des Unteroffiziers, welches 
von dem Kommando desjenigen Regiments ausgestellt sein muß, bei welchem 
der Bewerber inzwischen gestanden ist oder kommandirt war.
	        
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