Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Im Fall des Nichterscheinens der erforderlichen Zahl sind mittelst öffent- 
licher Bekanntmachung Ergänzungswahltermine so lange anzuberaumen, bis 
jene Zahl erreicht ist. Zu diesen Ergänzungswahlterminen sind die nicht er- 
schienenen Wahlberechtigten speciell zu laden. 
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten ge- 
schehen; den Fall ausgenommen, wenn bei den Wahlen der Ritterschaft der Wahl- 
berechtigte durch Dienstverhältnisse verhindert ist, sich am Wahlort einzufinden.“ 
Art. 7. 
Der ersie Satz des §. 144 wird dahin abgeändert: 
„Die Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. “ 
Die übrigen Sätze des §. 144 fallen aus. 
Art. 8. 
§. 145 wird in folgender Fassung beibehalten: 
„Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer besteuert wird, kann in 
mehreren Kreisen das Wahlrecht ausüben.“ 
Art. 9. 
An die Stelle der §§. 149, 150 und 151 Abs. 1 tritt folgende Bestimmung: 
„Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten der 
Städte und Oberamtsbezirke werden durch ein Gesetz näher bestimmt.“ 
Art. 10. 
§. 151 Abs. 2 wird in folgender Fassung beibehalten: 
„Die Mitglieder der Wahl-Kommissionen, sowie die Urkundspersonen können 
nicht durch die Wahlhandlung, bei deren Leitung sie als solche betheiligt sind, 
zu Abgeordneten gewahlt werden. 
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Liitung der Wahl- 
handlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (S. 186) nicht wählbar." “ 
Art. 11. 
§. 152 wird aufgehoben. 
Art. 12. 
§. 153 wird dahin abgeändert: 
„Hat der Gewählte die Wahl nicht augenommen, oder keiner der Kandidaten 
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist eine neue 
Wahl anzuordnen.
	        
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