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und des Schlusses der Wahlhandlung zu veröffentlichen und es darf diese nicht über
den festgesetzten Schluß der Wahlhandlung erstreckt werden. Jedoch sind die Abstim-
mungen derjenigen Wähler auch nach der festgesetzten Stunde noch anzunehmen, welche
zu der für den Schluß der Wahlhandlung bezeichneten Zeit in das Wahlgebäude bereits
eingetreten waren.
Art. 14.
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahl-
berechtigten.
Die Stimmgebung erfolgt in der Art, daß jeder Wähler in eigener Person im
Wahllokal den Stimmzettel in ein gestempeltes Convert verschließt und letzteres dem
Wahlvorsteher übergibt, welcher dasselbe in die Wahlurne legt und den abstimmenden
Wähler in der betreffenden Wählerliste bemerken läßt.
Den Wahlberechtigten wird in dem Wahllokale Gelegenheit gegeben, ihre Stimm-
zettel zu schreiben. Auch ist in dem letzteren die erforderliche Zahl leicht verschließbarer
gestempelter Couverts bereit zu stellen. «
Der Eintritt in das Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, ist außer
den Mitgliedern der Wahlkommission und den im Art. 12 genannten Ortsvorstehern
während der Dauer der Wahlhandlung nur den abstimmenden Wahlberechtigten ge-
stattet, und es haben sich dieselben je nach abgegebenem Wahlzettel aus dem Hause
sofort wieder zu entfernen. «
Wähler, welche bei der Wahl des Abgeordneten des Oberamtsbezirkes nicht an dem
für ihre Gemeinde bestimmten Abstimmungsorte erscheinen, sind von der Wahl aus-
geschlossen. "
Art. 15.
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände. Sie ist be-
fugt, einen in die Liste Eingetragenen von der Wahl auszuschließen, wenn zur Zeit der
Wahlhandlung der Mangel einer allgemeinen Bedingung der Wahlberechtigung gegen
denselben auf unzweifelhafte Art dargethan ist und sämmtliche Mitglieder der Kom-
mission darüber einverstanden sind.
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäft die Ordnung. Es ist ihr zu diesem
Zweck eine Strafgewalt bis zu 6 fl. Geld und bis zu zwei Tagen Gefängniß eingeräumt.
Das von dem Wahlvorsteher zu führende, von den beiden andern Mitgliedern der
Wahlkommission zu beglaubigende Protokoll hat die Namen der Kommissionsmitglieder,