Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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und des Schlusses der Wahlhandlung zu veröffentlichen und es darf diese nicht über 
den festgesetzten Schluß der Wahlhandlung erstreckt werden. Jedoch sind die Abstim- 
mungen derjenigen Wähler auch nach der festgesetzten Stunde noch anzunehmen, welche 
zu der für den Schluß der Wahlhandlung bezeichneten Zeit in das Wahlgebäude bereits 
eingetreten waren. 
Art. 14. 
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahl- 
berechtigten. 
Die Stimmgebung erfolgt in der Art, daß jeder Wähler in eigener Person im 
Wahllokal den Stimmzettel in ein gestempeltes Convert verschließt und letzteres dem 
Wahlvorsteher übergibt, welcher dasselbe in die Wahlurne legt und den abstimmenden 
Wähler in der betreffenden Wählerliste bemerken läßt. 
Den Wahlberechtigten wird in dem Wahllokale Gelegenheit gegeben, ihre Stimm- 
zettel zu schreiben. Auch ist in dem letzteren die erforderliche Zahl leicht verschließbarer 
gestempelter Couverts bereit zu stellen. « 
Der Eintritt in das Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, ist außer 
den Mitgliedern der Wahlkommission und den im Art. 12 genannten Ortsvorstehern 
während der Dauer der Wahlhandlung nur den abstimmenden Wahlberechtigten ge- 
stattet, und es haben sich dieselben je nach abgegebenem Wahlzettel aus dem Hause 
sofort wieder zu entfernen. « 
Wähler, welche bei der Wahl des Abgeordneten des Oberamtsbezirkes nicht an dem 
für ihre Gemeinde bestimmten Abstimmungsorte erscheinen, sind von der Wahl aus- 
geschlossen. " 
Art. 15. 
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende Anstände. Sie ist be- 
fugt, einen in die Liste Eingetragenen von der Wahl auszuschließen, wenn zur Zeit der 
Wahlhandlung der Mangel einer allgemeinen Bedingung der Wahlberechtigung gegen 
denselben auf unzweifelhafte Art dargethan ist und sämmtliche Mitglieder der Kom- 
mission darüber einverstanden sind. 
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäft die Ordnung. Es ist ihr zu diesem 
Zweck eine Strafgewalt bis zu 6 fl. Geld und bis zu zwei Tagen Gefängniß eingeräumt. 
Das von dem Wahlvorsteher zu führende, von den beiden andern Mitgliedern der 
Wahlkommission zu beglaubigende Protokoll hat die Namen der Kommissionsmitglieder,
	        
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