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Zeit und Ort des Geschäfts, die Zahl der an dem betreffenden Tag abstimmenden
Wähler im Ganzen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf die
Giltigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten.
Bei jeder Unterbrechung des Geschäfts ist die Wahlurne sorgfältig zu verschließen,
zu versiegeln und an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Die Wahl soll nicht über sechs Uhr Abends erstreckt werden (vergl. jedoch Art. 13
letzter Absatz).
. Art. 16.
Nach beendigter Wahl haben die Wahlvorsteher der einzelnen Abstimmungsdistrikte
ohne jeden Verzug dem Oberamtmann die Zahl der abgegebenen und ebenso der noch
rückständigen Stimmen anzuzeigen.
Ergibt sich aus diesen Mittheilungen, daß bei der Wahl nicht mehr als die Hälfte
sämmtlicher Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben hat, so ist von dem Oberamtmann
sofort, und zwar spätestens auf den siebenten Tag, von dem ersten Wahltag an gerechnet,
mittelst öffentlicher Bekanntmachung ein Ergänzungswahltermin anzuberaumen, und in
gleicher Weise mit Anberaumung von Ergänzungswahlterminen fortzufahren, bis jene
Zahl erreicht ist.
Zu diesen Ergänzungswahlterminen sind außerdem die unentschuldigt Ausgebliebenen
speciell und unter Erhebung einer von dem Wahlvorsteher festzusetzenden Ganggebühr
zu laden.
Art. 17.
Den Wahlkommissionen der einzelnen Abstimmungsdistrikte ist eine Eröffnung der
Wahlzettel nicht gestattet. Dieselben haben sofort nach Vollendung der Wahlhandlung,
beziehungsweise der Ergänzungswahlhandlung (Art. 10), das Wahlprotokoll mit den
Wählerlisten und Stimmzetteln wehlversiegelt an das Oberamt einzusenden.
Die Eröffnung und Zusammenzählung der Stimmen wird von der Oberamtswahl=
kommission vorgenommen. Diese besteht aus dem Oberamtmann, als Vorsitzenden, so-
dann, für die zu eigenen Wahlen befugten Städte aus je zwei Mitgliedern des Ge-
meinderaths und des Bürger-Ausschusses, welche von diesen Kollegien gewählt werden,
für die Oberamtsbezirke aus zwei Mitgle#ern der Amtsversammlung und zwei Mit-
gliedern von Bürgerausschüssen des Bezirks, welche die Amtsversammlung wählt.
Zu Zählung der Stimmen eines Abstimmungsdistrikts wird je der Wahlvorsteher
dieses Distrikts als weitere Urkundsperson beigezogen. Die übrigen Mitglieder der Wahl-
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