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6) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde kein Grund belannt ist,
aus welchem der Gewählte für unfähig zu halten wäre, die Wahl anzunehmen,
oder die Erklärung ihrer Zweifel gegen seine Wahlfähigkeit.
Gleichzeitig mit der Ausfolge der Wahlurkunde an den Gewählten hat der Wahl-
kommissär ein Duplikat derselben an das Ministerium des Innern einzusenden.
Der Gewählte kann die Wahl ablehnen. Ist er mehrfach gewählt, so steht ihm
die Entscheidung zu, welche der auf ihn gefallenen Wahlen er annehmen will.
Im Falle der Annahme hat er die ihm ausgefolgte Wahlurkunde sofort behufs
seiner Legitimation an den ständischen Ausschuß, bei versammeltem Landtage aber an die
Abgeordnetenkammer einzusenden.
Art. 21.
Die Wahl ist ungiltig, wenn wesentliche Vorschriften für das Wahlverfahren un-
beachtet geblieben sind, und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen
ist, daß durch die Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebniß der Wahl
materiell nicht beeinflußt werden konnte.
Außerdem ist die Wahl ungiltig, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl wahl-
unfähig war, oder sich, um bei der betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer Be-
stechung, einer Erpressung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat.
Art. 22.
Der ständische Ausschuß, beziehungsweise die Abgeordnetenkammer, hat die Legiti-
mation der Gewählten zu prüfen.
Letzterer steht in allen Streitigkeiten über die Legitimation und über die Giltigkeit
einer Wahl die Entscheidung zu. Wegen Nichtbcachtung der Vorschriften für das Wahl-
verfahren kann eine Wahl nach Ablauf von 15 Tagen vom Eintritte des Gewählten in
die Abgcordnetenkammer an nicht mehr beanstandet werden.
Anfechtungen einer Wahl von Seiten Dritter sind vor Eröffnung des Landtags bei
dem ständischen Ausschusse, bei versammeltem Landtage dagegen bei der Abgeordneten-
kammer anzubringen.
- Art. 23.
Ist der Gewählte noch nicht in die Abgeordnetenkammer eingetreten, so hat, unbe-
schadet des Rechts dieser Kammer zur endgiltigen Entscheidung, das Ministerium des
Innern eine neue Wahl alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl
unzweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte Wahlunfähigkeit nachher ein-