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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Zunern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die Stuttgarter Pferde-Eisenbahngesellschaft.
Nachdem vermöge höchster Entschließung vom 31. v. M., nach Maaßgabe des all-
gemeinen deutschen Handels-Gesetzbuchs, Art. 208, sowie des Einführungs-Gesetzes vom
13. August 1865, Art. 35, dem kürzlich gegründeten, die Firma: „Stuttgarter Pferde-
Eisenbahngesellschaft“" führenden Aktien-Vereine auf den Grund der vorgelegten Statu-
ten die staatliche Genehmigung gnädigst ertheilt worden ist, so wird dieses unter dem
Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß das — vollständig begebene — Gesellschafts-
kapital 250,000 Gulden beträgt und in 2500 Aktien à 100 fl. eingetheilt ist.
Stuttgart den 6. April 1868. Geßler.
b) Bekanntmachung, betreffend das „Martinihaus“ zu Rottenburg.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom
16. d. M. der, vorzugsweise. durch die Mittel eines von dem verstorbenen Dekan Joseph
Hofmeister in Schönthal hinterlassenen Vermächtnisses, unter dem Namen „Martini-
haus“ zu Rottenburg gegründeten Erziehungsanstalt für künftige Candidaten der katho-
lischen Theologie auf den Grund des vorgelegten Statuts die juristische Persönlichkeit
gnädigst verliehen haben, so wird dieses hiermit zu öffentlicher Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 18. April 1868. Geßler.
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend den Steuersatz für das zur Branntweinbereitung verwendete Grünmalz.
Nachdem die in dem Art. 2 Abs. 3 und Art 7, Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Au-
gust 1865, betreffend die Abgabe von dem zur Branntweinbereitung verwendeten Malze
dem Finanz-Ministerium ertheilte Ermächtigung, den Steuersatz für ungequetschtes Grün-