18
Ortsvorsteher, Gemeinderäthe, Verwaltungsaktuare und Notare, die bei der Wahl nicht
selbst betheiligt sind, einen Distriktswahlcommissär zu bestellen, der mit den in §. 6
bezeichneten Gemeindegliedern die Distriktswahlcommission bildet.
Die Distriktswahlcommissäre sind, wofern sie nicht bereits für den öffentlichen
Dienst verpflichtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbeson-
dere auf sorgfältigste Sicherung der Stimmzettel, zu beeidigen, und ist deren Namen.
bekannt zu machen.
S. 6.
Für jeden Abstimmungsbezirk sind durch den Gemeinderath und Bürgerausschuß
des Abstimmungsortes zwei Gemeindemitglieder, welche kein Staats= oder Gemeindeamt
bekleiden, als Urkundspersonen zu bestellen und bei der Wahl beizuziehen.
Auch kann ein besonderer Protokollführer bestellt werden.
8. 7.
Die Wahlhandlung wird in allen Abstimmungsorten an dem durch besondere Ver-
fügung festzusetzenden Tage vorgenommen.
Der Anfang und Schluß der Wahlhandlung wird für jeden Abstimmungsbezirk
durch das Oberamt nach Maßgabe der Zahl der Wahlberechtigten festgestellt und öffent-
lich bekannt gemacht.
Die Distriktswahlcommissüre haben den Tag der Abstimmung und den Anfang
und Schluß derselben mindestens drei Tage zuvor in den einzelnen Gemeinden gehörig
bekannt zu machen und zugleich die Stunde, in welcher die Wahlberechtigten der einzel-
nen Gemeinden zu erscheinen haben, zu bezeichnen. Ueber die geschehene rechtzeitige Be-
kauntmachung der Abstimmungszeit in den einzelnen Gemeinden sind Urkunden zu den
Akten zu bringen.
§. 8.
Die Wahlhandlung ist öffeutlich; sie erfolgt durch Niederlegung verdeckter Stimm-
zettel ohne Unterschrift in ein von der Wahlcommission aufzustellendes verdecktes Ge-
fäß (Wahlurne).
Die Distriktswahlcommissäre haben dafür zu sorgen, daß bei der Wahl die Ord-
nung nicht gestört, daß keine Stimmzettel von Unberechtigten in die Wahlurnc nieder-
gelegt werden, und daß an den abgegebenen Stimmzetteln keine Veränderung vorge-
nommen wird.