— 24a4 —
Art. 2.
Vor den bürgerlichen Gerichten sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu verhan-
deln, ausgenommen diejenigen, welche durch gesetzliche Bestimmungen an andere Behör-
den verwiesen sind.
Die nähere Bestimmung der Grenze zwischen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und
der Verwaltungsjustiz bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten; einstweilen hat es
bei den bestehenden Rechtsgrundsätzen sein Bewenden.
Die Befugniß der Betheiligten, bereits entstandene oder künftige Streitigkeiten
Schiedsgerichten zu unterstellen, ist nach den bestehenden Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
Art. 3.
Die Gerichte haben in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Rechtssachen, vorbehält-
lich der Art. 4—7, selbstständig zu verfahren und zu entscheiden, auch unbeschadet der
Vorschriften über die Rechtsmittel von den vorgesetzten Behörden über das, was Rech-
tens ist, im einzelnen Falle Weisungen weder zu verlangen, noch anzunehmen.
Im Uebrigen haben die unteren Gerichte den Verfügungen und Aufträgen der zu-
ständigen Obergerichte Folge zu leisten.
Art. 4.
Nach dem bestehenden Rechte ist zu beurtheilen, in wiefern die Gerichte bei Beur-
theilung bürgerlicher Rechtssachen an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über
Fragen des öffentlichen Rechts gebunden sind.
Art. 5.
Kommt bei einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bestand einer Ehe oder eines
Verlöbnisses als für die Entscheidung erheblich in Frage, so ist das Urtheit des Ehege-
richts als maaßgebend anzuerkennen, sofern ein solches bereits vorliegt oder nach den
Umständen zu erwarten ist. Im letzteren Fall ist die Verhandlung und Entscheidung
bis nach Beendigung des ehegerichtlichen Verfahrens auszusetzen.
Art. 6.
Wenn aus Veranlassung eines bürgerlichen Rechtsstreits der Verdacht der Ver-
übung einer strafbaren That sich ergibt, wegen welcher die Einleitung eines Strafver-
fahrens als angezeigt erscheint, so ist die Verhandlung und Entscheidung des ersteren
bis nach Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, sofern die Ermittlung der straf-
baren That Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat.