Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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gleichen die Rechtsverhältnisse zwischen einer Handelsgesellschaft oder ihren Mitglie- 
dern und den Vorstehern oder Liquidatoren derselben, sowie die Rechtsverhältnisse 
der Vorsteher oder Liquidatoren als solcher unter einander, endlich das Rechtsver- 
hältniß in Folge gesetzwidriger Ausgabe von Aktien einer Handelsgesellschaft zwi- 
schen dem Ausgeber und Besitzer; 
3) die Rechtsverhältnisse, welche das Recht eines Kaufmanns zum Gebrauche einer 
bestimmten Handelsfirma oder zur Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs 
einer Handelsfirma zum Gegenstande huben; 
4) das Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung oder Verpachtung eines Han- 
delsgeschäfts zwischen den Contrahenten entsteht; 
5) die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und ihren Procuristen, Handlungs- 
bevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner die Rechtsverhältnisse dieser Perso- 
nen aus Handlungen, durch welche sie sich im Handelsgewerbe des Principals 
Dritten verantwortlich gemacht haben; 
6) die Rechtsverhältnisse, welche aus den Berufsgeschäften der Handelsmäkler, der 
sonstigen für die Vermittlung von Handelsgeschäften obrigkeitlich bestellten Personen 
(Art. 30 des Einführungsgesetzes vom 13. August 1865), der Güterbestätter, Wä- 
ger, Messer oder anderer Personen, welche die Menge oder die Güte der Waaren 
oder deren Verpackung für den Handelsverkehr öffentlich zu beglaubigen haben, 
zwischen ihnen und andern Personen entstehen; 
7) die Hinterlegung oder Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren 
in allen Fällen, in welchen dieselbe kraft einer besondern in den Bestimmungen des 
Handelsgesetzbuchs begründeten Befugniß oder Verpflichtung vorgenommen wird; 
8) die Rechtsverhältnisse des Seerechts; 
9) Geschäfte, die auf einer öffentlich genehmigten Börse oder durch Vermittlung eines 
Handelsmäklers abgeschlossen werden; 
10) Ansprüche von Bankiers oder öffentlichen Banken aus Bankgeschäften; 
11) Rechtsverhältnisse, welche durch die Ausgabe oder den Besitz von Papieren auf 
den Inhaber oder durch den Verkehr mit solchen entstanden sind; 
12) Verbindlichkeiten aus Wechseln und Papieren, die an Ordre lauten; 
13) die Rechtsverhältnisse zwischen Handelsfrauen und ihren Ehemännern im Falle des 
Art. 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 13. August 1865;
	        
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