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gleichen die Rechtsverhältnisse zwischen einer Handelsgesellschaft oder ihren Mitglie-
dern und den Vorstehern oder Liquidatoren derselben, sowie die Rechtsverhältnisse
der Vorsteher oder Liquidatoren als solcher unter einander, endlich das Rechtsver-
hältniß in Folge gesetzwidriger Ausgabe von Aktien einer Handelsgesellschaft zwi-
schen dem Ausgeber und Besitzer;
3) die Rechtsverhältnisse, welche das Recht eines Kaufmanns zum Gebrauche einer
bestimmten Handelsfirma oder zur Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs
einer Handelsfirma zum Gegenstande huben;
4) das Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung oder Verpachtung eines Han-
delsgeschäfts zwischen den Contrahenten entsteht;
5) die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und ihren Procuristen, Handlungs-
bevollmächtigten und Handlungsgehilfen, ferner die Rechtsverhältnisse dieser Perso-
nen aus Handlungen, durch welche sie sich im Handelsgewerbe des Principals
Dritten verantwortlich gemacht haben;
6) die Rechtsverhältnisse, welche aus den Berufsgeschäften der Handelsmäkler, der
sonstigen für die Vermittlung von Handelsgeschäften obrigkeitlich bestellten Personen
(Art. 30 des Einführungsgesetzes vom 13. August 1865), der Güterbestätter, Wä-
ger, Messer oder anderer Personen, welche die Menge oder die Güte der Waaren
oder deren Verpackung für den Handelsverkehr öffentlich zu beglaubigen haben,
zwischen ihnen und andern Personen entstehen;
7) die Hinterlegung oder Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren
in allen Fällen, in welchen dieselbe kraft einer besondern in den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs begründeten Befugniß oder Verpflichtung vorgenommen wird;
8) die Rechtsverhältnisse des Seerechts;
9) Geschäfte, die auf einer öffentlich genehmigten Börse oder durch Vermittlung eines
Handelsmäklers abgeschlossen werden;
10) Ansprüche von Bankiers oder öffentlichen Banken aus Bankgeschäften;
11) Rechtsverhältnisse, welche durch die Ausgabe oder den Besitz von Papieren auf
den Inhaber oder durch den Verkehr mit solchen entstanden sind;
12) Verbindlichkeiten aus Wechseln und Papieren, die an Ordre lauten;
13) die Rechtsverhältnisse zwischen Handelsfrauen und ihren Ehemännern im Falle des
Art. 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 13. August 1865;