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14) Mitverbindlichkeiten für Forderungen, wegen welcher gegen eine der verpflichteten
Personen als Beklagten eine der Bestimmungen dieses Artikels anwendbar wäre,
deßgleichen
15) Ansprüche gegen Erben aus derartigen Verbindlichkeiten des Erblassers.
Die Anwendung der Vorschriften bezüglich der Besetzung der Gerichte in Handels-
sachen auf die kaum bezeichneten Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich und für alle In-
stanzen durch die Begründung der Klage in der Klagschrift bestimmt; doch kann auch auf
Grund des mündlichen Klagevorbringens eine Besetzung des Gerichts mit Schöffen aus
dem Kaufmannsstande auf Antrag drr Parteien verfügt werden. Ist hienach wegen eines
von mehreren in Einer Klage verbundenen Ansprüchen (Art. 21 Ziff. 5, 320) die Bese-
tzung des Gerichts mit Schöffen aus dem Kaufmannsstande begründet, so entscheidet
das Gericht in derselben Besetzung auch über die anderen Ansprüche.
Art. 10.
Die Gerichte des Landes sind einander zur Rechtshilfe verpflichtet. Dieselbe ist
nur zu verweigern, wenn ein Eingriff in die eigene Gerichtsbarkeit des ersuchten Gerichts
vorliegt oder die aufgetragene Handlung gegen die Gesetze oder die Dienstbefugnisse des
Gerichts verstoßen würde.
Hierüber, sowie über Einwendungen, welche die Art und Weise der Ausführung be-
treffen, entscheidet das ersuchte Gericht.
Art. 11.
Ueber die ausländischen Gerichten zu leistende Rechtshilfe entscheiden zunächst die
Staatsverträge.
In Ermanglung solcher ist auswärtigen Gerichten in Rechtsstreitigkeiten, welche
vor einem der in gegenwärtigem Gesetze anerkaunten Gerichtsstände geführt werden, gegen
Zusicherung des Kostenersatzes, Rechtshilfe zu leisten, falls die Gegenseitigkeit verbürgt
ist, und soweit als die Gesetze des Landes nicht entgegenstehen.
Ausgenommen von den Gerichtsständen ist der Gerichtsstand der unerlaubten Hand-
lung, wenn er gegen württembergische Unterthanen im Auslande in Anspruch genom-
men wird.
Auch im Falle der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und der Gegenseitigkeit
ist der Vollziehung des ausländischen nach den Gesetzen des Auslandes vollstreckbaren.