Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Urtheils nur dann statt zu geben, wenn das Urtheil nicht gegen ein verbietendes in dem 
betreffenden Falle anwendbares Landesgesetz verstößt. 
Ueberdieß muß, wenn es sich um die Vollziehung eines ausländischen Ungehorsams- 
urtheils handelt, die den Prozeß einleitende Vorladung oder richterliche Verfügung der 
im Lande wohnhaften verurtheilten Partei entweder durch Vermittlung einer inländischen 
Behörde nach Maaßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder in dem Lande des Prozeß- 
gerichts persönlich behändigt worden sein. 
Art. 12. 
Wird die Rechtshilfe von dem ersuchten Gericht verweigert, so entscheidet hierüber 
auf den Antrag des ersuchenden Gerichts die dem ersuchten Gericht vorgesetzte Gerichtsstelle. 
Waltet bezüglich des Erfordernisses der Gegenseitigkeit ein Anstand ob, so ist zur 
Entscheidung hierüber ausschließlich das Justizministerium zuständig. 
Wird wegen Mangels der Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe die Be- 
händigung einer Ladung oder sonstigen Verfügung eines auswärtigen Gerichts abgelehnt, 
so soll gleichwohl der betreffenden Person Kenntniß von dem Inhalt der Ladung oder 
Verfügung gegeben werden. 
Art. 13. 
Amtshandlungen dürfen von keinem Gericht in dem Bezirk einer andern nicht unter- 
gebenen Gerichtsbehörde ohne Zustimmung der letzteren oder ohne Erlaubniß des gemein- 
schaftlichen Obergerichts vorgenommen werden. 
In dringenden Fällen genügt eine Anzeige. 
Art. 14. 
Die Gerichtsbarkeit über die Hauptsache ergreift einschließlich der Feststellung der 
Prozeßkosten alle im Laufe des Rechtsstreits in der betreffenden Instanz vorkommenden 
Nebensachen, soweit etwas Anderes nicht bestimmt ist. 
Art. 15. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Klagen gegen die Königin, den Kronprinzen 
und dessen Gemahlin, sowie die in häuslicher Verbindung mit den Königlichen 
Eltern lebenden Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses verbleibt 
es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Fällen finden auf das Ver- 
sahren in erster Instanz die Bestimmungen des zweiten Theils dieses Gesetzes über das 
Verfahren vor den Kreisgerichten Anwendung.
	        
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