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Urtheils nur dann statt zu geben, wenn das Urtheil nicht gegen ein verbietendes in dem
betreffenden Falle anwendbares Landesgesetz verstößt.
Ueberdieß muß, wenn es sich um die Vollziehung eines ausländischen Ungehorsams-
urtheils handelt, die den Prozeß einleitende Vorladung oder richterliche Verfügung der
im Lande wohnhaften verurtheilten Partei entweder durch Vermittlung einer inländischen
Behörde nach Maaßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes oder in dem Lande des Prozeß-
gerichts persönlich behändigt worden sein.
Art. 12.
Wird die Rechtshilfe von dem ersuchten Gericht verweigert, so entscheidet hierüber
auf den Antrag des ersuchenden Gerichts die dem ersuchten Gericht vorgesetzte Gerichtsstelle.
Waltet bezüglich des Erfordernisses der Gegenseitigkeit ein Anstand ob, so ist zur
Entscheidung hierüber ausschließlich das Justizministerium zuständig.
Wird wegen Mangels der Voraussetzungen zur Leistung der Rechtshilfe die Be-
händigung einer Ladung oder sonstigen Verfügung eines auswärtigen Gerichts abgelehnt,
so soll gleichwohl der betreffenden Person Kenntniß von dem Inhalt der Ladung oder
Verfügung gegeben werden.
Art. 13.
Amtshandlungen dürfen von keinem Gericht in dem Bezirk einer andern nicht unter-
gebenen Gerichtsbehörde ohne Zustimmung der letzteren oder ohne Erlaubniß des gemein-
schaftlichen Obergerichts vorgenommen werden.
In dringenden Fällen genügt eine Anzeige.
Art. 14.
Die Gerichtsbarkeit über die Hauptsache ergreift einschließlich der Feststellung der
Prozeßkosten alle im Laufe des Rechtsstreits in der betreffenden Instanz vorkommenden
Nebensachen, soweit etwas Anderes nicht bestimmt ist.
Art. 15.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Klagen gegen die Königin, den Kronprinzen
und dessen Gemahlin, sowie die in häuslicher Verbindung mit den Königlichen
Eltern lebenden Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses verbleibt
es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Fällen finden auf das Ver-
sahren in erster Instanz die Bestimmungen des zweiten Theils dieses Gesetzes über das
Verfahren vor den Kreisgerichten Anwendung.